Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Sachverhaltsermittlung in Markenverfahren

In Markenverfahren existieren verschiedene Grundsätze zur Sachverhaltsermittlung. Neben dem Antragsprinzip und dem Untersuchungsgrundsatz existieren Regelungen zum Umgang mit Verspätungen und der Beibringung.

Fristen in Markenverfahren

Als Fristen in Markenvarfahren können einerseits starre, gesetzliche Fristen und andererseits flexiblere, verfahrensleitende Fristen unterschieden werden.

Schriftlichkeit in Markenverfahren

In Markenverfahren existiert ein umfangreicher Grundsatz der Schriftlichkeit. Allerdings sind hierbei abhängig vom jeweiligen Geltungsbereich der Marke Besonderheiten zu beachten.

Zustellung und Korrespondenz in Markenverfahren

Nach Art. 98 UMV müssen Entscheidungen und Ladungen sowie Bescheide und Mitteilungen, die eine Frist in Lauf setzen können, grundsätzlich förmlich zugestellt werden. Die UMV regelt die Modalitäten der Zustellung indes nicht. Diese ist vielmehr in den Art. 56 ff. DVUM geregelt.

Rechtliches Gehör in Markenverfahren

(Auch) in Markenverfahren gilt der Grundsatz der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Entscheidungen dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich äußern konnten, Art. 94 Abs. 1 S. 2 UMV, § 59 Abs. 2 MarkenG.

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