Pflichten des Lizenzgebers

Hauptpflicht des Lizenzgebers ist es, dem Lizenznehmer die Verwertung des konkreten Rechts zu ermöglichen. Hierbei können die soeben dargestellten Einschränkungen vorgenommen werden.

Zu beachten ist dabei, dass der Rechteerwerb vom Lizenzgeber nicht gutgläubig erfolgen kann. Soweit eine vermeintliche Lizenzgeber Lizenzen einräumt, die er selbst nicht hat, kann sich der Lizenznehmer nicht darauf berufen, hiervon nichts gewusst zu haben und alleine deshalb (gutgläubig) die Lizenz erworben zu haben. Dies führt in der Praxis zu einem nicht unerheblichen Risiko eines Lizenznehmers. Dieser muss sich im Wesentlichen darauf verlassen, dass die Angaben des Lizenzgebers zutreffend sind. Wurde ihm tatsächlich keine Lizenz eingeräumt, so haftet er dem tatsächlich Berechtigten auf Unterlassung und ggf. Schadenersatz, was nicht unerhebliche Kosten auslösen kann.

Hinzu kommt, dass Lizenzen üblicherweise in so genannten Rechteketten vermarktet werden. Es existiert nicht nur ein ursprünglicher Lizenzgeber, der an einen endgültig verwertenden Lizenznehmer die Rechte überträgt, sondern die Lizenzen werden im Rahmen vielfach gestaffelter Verträge weiter vermarktet. Kommt es dabei zu einer Störung innerhalb der Rechtekette, können alle nachfolgenden (vermeintlichen) Lizenznehmer vom wahren Rechteinhaber entsprechend in Anspruch genommen werden.

Der Lizenznehmer hat hierbei nur eingeschränkte Schutzmöglichkeiten. Zum einen kann er sich vom Lizenzgeber die Rechtekette bis zum Ausgangsberechtigten offen legen lassen. Des Weiteren kann und sollte er explizite Haftungs- und Freistellungsregeln in seinen Vertrag aufnehmen.

Eine weitere Pflicht des Lizenzgebers besteht für den Falle der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz darin, dass er eine Enthaltungspflicht hat. Er selbst muss sich einer Nutzung des Rechts enthalten.

Hinzu kommen ggf. erweiterte Pflichten.

 

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