Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Kollision mit anderen Schutzmöglichkeiten

Kollidiert ein eingetragenes Design mit anderen immaterialgüterrechtlichen Schutzmöglichkeiten, so kann der anderweitig Berechtigte die Zustimmung zur Löschung des Designs aus dem Register verlangen, wenn sein Recht gegenüber dem Recht am Geschmacksmuster vorrangig ist.

Schutzdauer des Designs, § 27 DesignG

Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre und beginnt mit dem Tag der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt, § 27 Abs. 2 DesignG. Der Schutz entsteht jedoch erst mit der Eintragung in das Register.

Unterlassungsanspruch, § 42 Abs. 1 DesignG

Gemäß § 42 Abs. 1 DesignG hat der in deinen Designrechten Verletzte gegen den Verletzter bei Vorliegen einer Erst- oder Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. Hierdurch kann eine Designverletzung wirksam unterbunden werden.

Schadensersatzanspruch, § 42 Abs. 2 DesignG

Gemäß § 42 Abs. 2 DesignG kann der in seinen Designrechten Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz vom Verletzer seiner Designrechte verlangen. Die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes ist nach drei unterschiedlichen Methoden möglich. Der Inhaber der Designrechte kann eine dieser Methoden wählen.

Auskunftsanspruch, § 46 DesignG

Der verletzte Rechtsinhaber hat gem. § 46 DesignG gegen den Verletzer sowie Dritte, die nachweislich rechtsverletztende Waren im gewerblichen Ausmaß in ihrem Besitz hatten oder an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der verletzenden Waren in irgendeiner Form beteiligt waren einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Erzeugnisse. Nicht notwendig ist, dass die Person Kenntnis davon hatte, dass es sich bei dem Erzeugnis um eine rechtsverletztende Ware handelt.

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