Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Voraussetzungen für Designschutz

Voraussetzung für den Designschutz ist gem. § 2 Abs. 1 DesignG, dass das Design neu ist und Eigenart hat. Außerdem dürfen keine Schutzausschließungsgründe nach § 3 Design vorliegen.

Erschöpfung im Designrecht, § 48 DesignG

Bringt der Rechtsinhaber sein Erzeugnis in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in den Verkehr oder geschieht dies mit seiner Zustimmung, kann es sich nicht mehr auf seine Rechte aus dem eingetragenen Design berufen. Sinn und Zweck der Erschöpfung ist Rechtsverkehr mit Designs zu ermöglichen.

Das Vorbenutzungsrecht, § 41 DesignG

Das Designgesetz kennt ein so genanntes Vorbenutzungsrecht, § 41 DesignG. Dieses Vorbenutzungsrecht soll denjenigen „Dritten“ schützen, der ein Design benutzt hat, das in identischer Form zur Eintragung angemeldet wurde. In diesem Fall darf der Dritte dieses Muster weiter verwenden, obwohl ein anderer hieran ein eingetragenes Recht hat. Dasselbe gilt, wenn der Dritte zumindest wirkliche und ernsthafte Anstalten zur künftigen Benutzung gemacht hat. Allerdings müssen zwei weitere Voraussetzungen neben der hiervon unabhängigen Entwicklung erfüllt sein.

Gesetzliche Schranken Designrecht gem. § 40 DesignG

Die Benutzung eines geschützten Designs kann in bestimmten Fällen auch ohne entsprechende vom Designinhaber erteilte Lizenz zulässig sein. § 40 DesignG enthält einen Katalog von Bereichen, die höherwertiger Interessen die Benutzung geschützter Designs zulassen. Man spricht insoweit auch von Schranken des Designrechts.

Verjährung Designrechte, § 49 DesignG

Die Verjährung desigrechtlicher Ansprüche richtet sich gem. § 49 DesignG nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches, §§ 194- 202 BGB.

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