Benutzungsmarke und geschäftliche Bezeichnung als relatives Schutzhindernis, § 12 MarkenG

Nach § 12 MarkenG stehen ältere kollidierende Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen einer Markeneintragung unter bestimmten Voraussetzungen entgegen. 

Bei § 12 MarkenG handelt es sich um ein relatives Schutzhindernis. Voraussetzungen sind:

  1. Benutzungsmarke gem. § 4 Nr. 2 MarkenG oder geschäftliche Bezeichnung gem. § 5 MarkenG
  2. Ältere Zeitrang gegenüber der prioritätsjüngeren Registermarke
  3. Verbotsrecht im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 

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