Nach § 12 MarkenG stehen ältere kollidierende Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen einer Markeneintragung unter bestimmten Voraussetzungen entgegen.
Bei § 12 MarkenG handelt es sich um ein relatives Schutzhindernis. Voraussetzungen sind:
- Benutzungsmarke gem. § 4 Nr. 2 MarkenG oder geschäftliche Bezeichnung gem. § 5 MarkenG
- Ältere Zeitrang gegenüber der prioritätsjüngeren Registermarke
- Verbotsrecht im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland