Datenschutzrecht aus Berlin

Das Datenschutzrecht

Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht schützt den Einzelnen davor, dass er durch die Verwendung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Hierzu existieren umfassende Rechtspflichten, welche alle datenverarbeitenden Unternehmen, Behörden und natürlichen Personen beachten müssen. Zu den Rechtspflichten gehören u.a. die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, die Datenschutzerklärung, besondere Regeln bei der Auftragsverarbeitung etc. Das Datenschutzrecht ist in der Datenschutz-Grundverardnung (DSGVO), im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den Landesdatenschutzgesetzen geregelt. 

Rechtsquellen des Datenschutzrechts

Das Datenschutzrecht im allgemeinen lässt sich aus verschiedenen rechtlichen Quellen herleiten. Solche sind nicht nur im nationalen Recht zu finden, sondern auch im internationalen und europäischen Recht. Zum Teil beeinflussen sich diese einander. Im Folgenden sollen zunächst die internationale dann die europäischen sowie die nationalen Quellen vorgestellt und erläutert werden.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

BundesdatenschutzgesetzDas Bundesdateschutzgesetz (BDSG) regelt den Umgang mit und - wie der Name schon sagt - den Schutz von bestimmten Daten. Dabei berücksicht das BDSG sowohl die (Persönlichkeits-) Rechte des Individuums, als auch die ggf. entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil, sollen diese gegenläufigen Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Nachfolgend werden der Anwendungsbereich und die Systematik des BDSG vorgestellt. Außerdem werden die verschiedenen Formen des Umgangs mit Daten dargestellt.

Bereichsspezifische Datenschutzregeln

Neben den allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) existieren in verschiedenen Gesetzen spezielle datenschutzrechtliche Regelungen für bestimmte Bereiche. Man spricht insoweit vom bereichsspezifischen Datenschutzrecht. Die Gesetze betreffen etwa die Presse, den Rundfunk, Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste. Soweit eine spezielle datenschutzrechtliche Regelung vorliegt, gilt das Subsidiatitätsrinzip. Danach ist die spezielle Rechtsform vorrangig vor der allgemeinen Ordnung anzuwenden. Es ist also in diesen Fällen zunächst das spezielle Gesetz anzuwenden. Nur wenn dieses keine einschlägigen Regeln enthält, ist auf das BDSG zurückzugreifen.

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind nach der gesetzlichen Definition desArt 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Diese Person wird als betroffene Person bezeichnet. 

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