Im Zivilverfahren werden materiell-rechtliche Ansprüche nach bestimmten Vorgaben des Verfahrensrechts durchgesetzt oder abgewehrt. Das Verfahrensrecht (mit den Verfahrensstadien außergerichtliches Vorgehen, einstweiliger Rechtsschutz, Verfahren in der Hauptsache und die Vollstreckung) beinhaltet übergeordnete Regelungen (z.B. für die Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage), die einheitlich für mehrere Rechtsgebiete (z.B. für das Markenrecht oder das Wettbewerbsrecht) gelten. Daneben existieren teilweise ergänzend besondere, rechtsgebietsspezifische verfahrensrechtliche Regelungen.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860
Gegenstand von Verletzungsverfahren sind Rechtsverletzungen aller Art. Im Gewerblichen Rechtsschutz, z.B. dem Markenrecht, handelt es sich dabei um Schutzrechtsverletzungen. Die Rechtsverletzungen sollen effektiv und effizient unterbunden werden. Insoweit werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Verletzungsverfahren im Allgemeinen und bei Markenverletzungen im Besonderen unterteilen sich in außergerichtliches Vorgehen, einstweiligen Rechtsschutz, Verfahren in der Hauptsache und die Vollstreckung. Jeder der einzelnen, i.d.R. aufeinander aufbauenden Verfahrensabschnitte sieht dabei spezielle Instrumente und Abläufe vor.
Die Abmahnung kann gefährlich sein, insbesondere wenn sie aus einem Schutzrecht erfolgt (unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Eine Gegenabmahnung und Schadenersatzpflichten können die Folge sein. In unsicheren Fällen empfiehlt sich deshalb als Alternative zur Abmahnung die sog. Berechtigungsanfrage.