Das Steuerverfahren ist wesentlich von den Aktivitäten des zuständigen Finanzamts geprägt. Die Abgabenordnung unterscheiden verschiedene Verfahresstadien und gibt den Finanzämtern umfangreiche Instrumentarien zur Erledigung ihrer Aufgaben an die Hand. Nachfolgend wird das Steuerverfahren beim Finanzamt kurz skizziert. Es werden außerdem Hinweise zu weiterführenden, detaillierten Informationen gegeben.
Finanzamt: Besteuerung, Steuererhebung, Vollstreckung, Rechtsbehelfe
Eine Akteneinsicht beim Finanzamt kann dem Steuerpflichtigen wertvolle Informationen vermitteln, deren Kenntnis sich im behördlichen Steuerverfahren positiv auf die Erfolgschancen des Steuerpflichtigen auswirken können. Die Abgabenordnung (AO) enthält allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht. Der Steuerpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde über den Antrag auf Akteneinsicht. Es empfiehlt sich insoweit eine differenzierte Vorgehensweise beim Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht beim Finanzamt, welche auch weitere Möglichkeiten der Akteneinsicht bei anderen Institutionen einbezieht.
Unmittelbar an das Finanzamt gerichtete Anträge auf Akteneinsicht sind häufig schwer durchzusetzen, da eine entsprechende Anspruchsgrundlage auf Akteneinsicht in der Abgabenordnung fehlt. Es stellt sich insoweit die Frage, ob sich Rechte auf Akteneinsicht gegenüber dem Finanzamt aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben können. Diese Frage wird derzeit unterschiedlich beurteilt. Eine Akteneinsicht auf der Grundlage der DSGVO erscheint dabei durchaus möglich.
Das Besteuerungsverfahren ist im 4. - 6. Teil der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das Besteuerungsverfahren beginnt mit der Entstehung der Steuern und endet mit deren Zahlung. Die Abgabenordnung regelt dabei im Einzelnen, wie die entstandenen Steuern ermittelt und anschließend rechtsverbindlich festgesetzt werden.
Durch Bescheide setzt das Finanzamt die zu zahlende Steuer fest. Regelungen zur Steuerfestsetzung finden sich in den §§ 155 ff. Abgabenordnung (AO). Allgemeine Regelungen über Verwaltungsakte finden sich in den §§ 118 ff. AO.