Einstweilige Verfügung, § 935 ZPO

einstweilige VerfügungDie einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO ermöglicht eine schnelle gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen. Die Regelungen gelten allerdings nur vorläufig ("einstweilig"). Die abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche bleibt einem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten. Gegen unberechtigte Verfügungen existieren verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten, z.B. der besonders praxisrelevante Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (nicht zu verwechseln mit einem Widerspruch gegen die Markenanmeldung).

Rechtlicher Rahmen

Die einstweilige Verfügung ist Bestandteil des einstweiligen Rechtschutzes. Auf die Anordnung einer einstweiligen Verfügung und das weitere Verfahren sind gem. § 936 ZPO die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden. Es gelten insoweit die §§ 916 ff. ZPO analog. 

Durch die einstweilige Verfügung trifft das zuständige Gericht in einem summarischen Verfahren eine vorläufige Regelung. Für den Nachweis reicht eine Glaubhaftmachung der tatbestandlichen Voraussetzungen als erleichterte Art der Beweisführung aus. Eine umfassende Beweisführung ist nicht erforderlich. 

Durch die einstweilige Verfügung darf regelmäßig keine Vorwegnahme der Hauptsache durch erfolgen. Dadurch können verschiedene Ansprüche wie z.B. Schadenersatz oder markenrechtliche Vernichtungsansprüche gem. § 18 Abs. 1 MarkenG, im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gelten gemacht werden. Das einstweilige Verfügungsverfahren beschränkt sich insoweit vor allem auf Unterlassungsansprüche und ggf. Rückrufansprüche[4] als Teil des Unterlassungsanspruchs. 

Bereits mit Einreichung des Verfügungsantrags sollte eine Vollmacht gem. § 80 S. 1 ZPO vorgelegt werden. Dies ist zwar nicht zwingend erforderlich. Die Vollmacht kann ggf. gem. § 80 S. 2 ZPO nach gerichtlicher Fristsetzung nachgereicht werden. Zu berücksichtigen ist allerdings der besondere Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als Eilverfahren und die Regelung des § 88 ZPO, wonach der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden kann. Geschieht dies z.B. erst in einer nach Widerspruch anberaumten münlichen Verhandlung und kann der dort allein anwesende Verfahrensbevollmächtigte nicht sofort eine Vollmacht vorlegen, wird das Gericht auf Antrag ein Versäumnisurteil erlassen. Eine Fristsetzung und Vertragung steht regelmäßig die Eilbedürftigkeit des Verfügungsverfahrens entgegen.


Praxistipp: Immer Vollmacht beifügen!


Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind unter dem Gesichtspunkt der sog. prozessualen Waffengleichheit verschiedene verfassungsrechtlich gebotene Vorgaben zu beachten.

Beantragung einstweilige Verfügung

EIne einstweilige Verfügung wird vom zuständigen Gericht auf Antrag eines berechtigten Betroffenen erlassen. In der Regel muss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Angaben zu Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch enthalten. Teilweise sind weitere Besonderheiten zu beachten.

Weitere Einzelheiten zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung >

Abwehr einstweilige Verfügungen 

Unberechtigte einstweilige Verfügungen könne mit verschiedenen Mitteln abgewehrt werden. Die regelmäßig schnellste Möglichkeit besteht darin, Widerspruch einzulegen. Das Gericht wird dann regelmäßig kurzfristig entscheiden und im Erfolgsfall die einstweilige Verfügung wieder aufheben. 

Eine weitere Möglichkeit zur Abwehr besteht darin, den Gegner zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu zwingen. Auf Antrag setzt das Gericht hierzu eine bestimmte Frist. Verstreicht diese erfolglos, wird die Verfügung aufgehoben. Erhebt der Gegner allerdings Klage, dauert die Entscheidung im Hauptsacheverfahren allerdings deutlich länger als die Entscheidung über einen Widerspruch.

Werden bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung Fehler gemacht, können auch diese Ansatzpunkt sein, um deren Aufhebung zu erreichen. In der Praxis treten derartige Fehler aufgrund der verschiedenen Besonderheiten im Vollziehungsverfahren immer wieder auf.  

Juristische und kaufmännische Expertise für Unternehmen

Anwalt Wirtschaftsrecht

Als erfahrene Anwälte für Wirtschaftsrecht beraten wir Unternehmen individuell und umfassend im Wirtschaftsrecht, bei der Gestaltung von Wirtschaftsverträgen und übernehmen die professionelle Vertretung in Wirtschaftsverfahren, z.B. bei Abmahnung oder einstweiliger Verfügung. In die Rechtsberatung und bei der anwaltlichen Vertretung beziehen wir konsequent alle relevanten kaufmännischen Aspekte des jeweiligen Falls mit ein. Unser Anwaltsteam verfügt neben langjähriger Praxiserfahrung und wirtschaftsrechtlicher Kompetenz auch über eine besondere wirtschaftswissenschaftliche Expertise. Das Beratungsspektrum unserer Fachanwaltskanzlei erstreckt sich auf das gesamte Wirtschaftsrecht mit besonderen Schwerpunkten im Gewerblichen Rechtsschutz, Medienrecht und im Datenschutz. 

 

 


[4] Vgl. BGH, 11.10.2017, I ZB 96/16 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, 19.11.2015, I ZR 109/14 – Hot Sox.

[5] Vgl. BVerfG, 30.09.2018, 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 .

Termin vereinbaren

Weitere Terminvarianten oder kontaktieren Sie uns gerne.