Auf das außergerichtliche Vorgehen folgen häufig Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Es handelt sich dabei um gerichtliche (Verletzungs-) Verfahren, welche vor den ordentlichen Gerichten nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen geführt werden. Es gelten allerdings teilweise besondere gerichtliche Zuständigkeiten, z.B. für markenrechtliche Streitigkeiten.
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Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung, § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO
Die einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO ermöglicht eine schnelle gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen. Die Regelungen gelten allerdings nur vorläufig ("einstweilig"). Die abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche bleibt einem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten. Gegen unberechtigte Verfügungen existieren verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten, z.B. der besonders praxisrelevante Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (nicht zu verwechseln mit einem Widerspruch gegen die Markenanmeldung).