Verträge und Steuern

Markenverträge und Steuerrecht

Kartellrecht Zahlungen aus Markenverträgen unterliegen der Besteuerung. Neben Einkommen- / Körperschaftssteuer fallen u.a. Umsatz- und Gewerbesteuer an. Bei Steuersätzen bis zu 45% wird die hohe Bedeutung steuerlicher Regelungen in den Markenverträgen deutlich. Fehler können bei dem betroffenen Vertragspartner zu erheblichen finanziellen Einbußen führen, welche regelmäßig die Marge zumindest spürbar verringern, ggf. auch zu Verlusten führen können.

 

Steuerklauseln zur Steuertragung

Grundsätzlich hat der Vergütungsgläubiger die anfallenden Steuern zu bezahlen. Dies kann ggf. klarstellend im Vertrag geregelt werden. Auch ohne entsprechende vertragliche Regelung verbleibt es allerdings beim genannten Grundsatz. Soll abweichend hiervon der Vergütungsschuldner die Steuern (wirtschaftlich) tragen, ist eine vertragliche Regelung erforderlich.

Steuerklauseln zu Unterlizenzen

Soweit der Lizenznehmer die Möglichkeit erhält, Unterlizenzen zu vergeben, ist vertraglich eine Regelung aufzunehmen, wie die daraus resultierenden Erlöse verteilt werden.

Steuerklauseln zu § 50a EStG

Nach § 50a Abs. 5 S. 6 EStG ist der Vergütungsschuldner verpflichtet, dem Vergütungsgläubiger bestimmte Angaben auf einem amtlich vorgegebenen Muster zu bescheinigen. Es empfiehlt sich, diesbezüglich eine gesonderte Regelung in den Vertrag aufzunehmen:

Steuerklauseln zur Umsatzsteuer

Der Vertrag sollte eindeutig regeln, welcher Vertragspartner die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen hat bzw. ob das vereinbarte Entgelt inklusive oder exklusive Umsatzsteuer zu verstehen ist. Gegebenenfalls kann in den Vertrag bei Bedarf auch eine klarstellende Regelung zur Steuertragung in Reverse-Charge-Verfahren aufgenommen werden.

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