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Das Designrecht

Designrecht

Gegenstand des Designrechts sind Designs. Dabei handelt es sich um neue und mit Eigenart versehene, in das Register eingetragene zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen wie sie u.a. beim Industrie-, Produkt- und Grafikdesign üblich sind. Das Designrecht schützt den Inhaber vor der Nachahmung seines geschützten Musters und eröffnet ihm damit die Möglichkeit der Verwertung seiner Leistung. Im Fall der Verletzung von Designrechten stehen dem Inhaber verschiedene Ansprüche zur Verfügung.

Der Kaufvertrag, § 433 BGB

kaufvertragDer Kaufvertrag ist eines der häufigsten Rechtsgeschäfte und hat demzufolge erhebliche Auswirkungen auf unser alltägliches Leben. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Darüber hinaus hat er dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hingegen ist der Käufer dazu verpflichtet dem Verkäufer die Kaufsache abzunehmen und ihm das vereinbarte Entgeld zu bezahlen (vgl. § 433 BGB).

Gewährleistung im Kaufrecht

kaufvertragVerletzt der Verkäufer seine kaufvertragliche Pflicht, die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu, die je nach Art der Einbußen, die er aufgrund der Pflichtverletzung des Verkäufers erlitten hat, darauf gerichtet sind diese zu kompensieren. Voraussetzung dieser (Sachmängel-) Gewährleistung ist, dass ein Mangel vorliegt. Der Käufer kann dann - soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen - aus verschiedenen Gewährleistungsrechten wählen und diese teilweise auch kombinieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gewährleistungsrechte rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Verjährung geltend gemacht werden.

Der Mangelbegriff im Kaufrecht

Ob Gewährleistungsansprüche in Betracht kommen, hängt maßgeblich davon ab, ob die gekaufte Sache einen Mangel hat. Dem Käufer stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn der Kaufgegenstand einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist.

Nacherfüllung, § 439 BGB

Die Nacherfüllung nach § 439 BGB ist eine besondere Form der kaufvertraglichen Gewährleistung. Liegt ein Mangel in Bezug auf die Kaufsache vor, kann der Käufer in erster Linie Nacherfüllung verlangen (sog. Vorrang der Nacherfüllung). Man unterscheidet dabei die Nachbesserung und die Neulieferung/Nachlieferung. Die weiteren Gewährleistungsrechte des Rücktritts, der Minderung und des Schadenersatzes kommen grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn zuvor eine vom Verkäufer gesetzte Frist fruchtlos verstrichen oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

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