Medienrecht aus Berlin

Das Medienrecht

MedienrechtDas Medienrecht befasst sich als Querschnittsmaterie mit rechtlichen Fragen der Information und der Kommunikation. Gegenstand sind Medien aller Art, z.B. Printmedien, digitale Medien, Internet, Rundfunk und Fernsehen. Wichtige Teilbereiche des Medienrechts sind das Presse- / Äußerungsrecht, das Urheberrecht und der Datenschutz. Die Übergänge der einzelnen Teilbereiche im Medienrecht sind - nicht zuletzt augfrund der voranschreitenden Konvergenz der Medien - fließend. Als Medienanwälte decken wir den gesamten Bereich des Medienrechts ab.

Das Persönlichkeitsrecht

Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht schützt Individuen vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Es besteht aus einer Vielzahl einzelner Rechte, die sich jeweils auf spezielle Aspekte beziehen. Persönlichkeitsrechte sind als dynamisches Recht ausgestaltet, welches sich ständig fortentwickelt und so die verschiedensten neuen Entwicklungen berücksichtigen kann. Für Presse, Publizisten und viele weitere Medienschaffenden stellen Persönlichkeitsrechte die wichtigste Grenze bei Berichterstattung und Kommunikation dar. Verletzt die Kommunikation ein oder mehrere Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen, ist diese regelmäßig unzulässig und kann zu unterschiedlichen Ansprüchen des Betroffenen (z.B. Unterlassung oder Schadenersatz) führen.

Einzelne Persönlichkeitsrechte

Persönlichkeitsrechte können unterschiedlich systematisiert werden (vgl. etwa die Übersicht bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 65-68;  Fechner, Medienrecht, 12. Aufl. 2011, S. 68-98). Die folgende Aufstellung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 03.06.1980, 1 BvR 185/77; BVerfG: 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a. - Volkszählungsurteil ; BVerfG, 27.02.2008, 1 BvR 370/07 u.a. - Online-Durchsuchung).

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt jedem Menschen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob und wie sein Bildnis verbreitet wird. Dieses Recht ist vom Gesetzgeber und der Rechtssprechung weitreichend ausgestaltet. Grundsätzlich dürfen Bilder, auf denen Personen erkennbar sind ohne deren Einwilligung nicht veröffentlicht werden. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen.

Erkennbarkeit beim Recht am eigenen Bild

Damit sich ein Betroffener auf das Recht am eigenen Bild berufen kann, ist es zunächst erforderlich, dass die betroffene Person auf der Abbildung erkennbar ist. In erster Linie kommt es hier auf die Erkennbarkeit seiner Gesichtszüge an.

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