Unterlassungserklärung

Unterlassungs VerpflichtungserklärungMit einer Unterlassungserklärung, genauer: einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, gibt ein Rechtsverletzer zu verstehen, dass er sein bisheriges rechtswidriges Verhalten nicht weiter fortsetzt. Zugleich verspricht er für den Fall eines erneuten Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Übersicht und Inhalte

Die Chancen und Risiken einer Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung entsprechen denen einer Abmahnung

Inhalte einer Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung sind damit einerseits der Verzicht auf (weitere) Schutzrechtsverletzungen. Andererseits wird eine Vertragsstrafe bei Verstoß bzw. neuer Rechtsverletzung versprochen. Die Unterlassungserklärung muss eine unbedingte, unbefristete und ernsthafte Erklärung enthalten, die Verletzungshandlung künftig zu unterlassen.

ChecklisteCheckliste Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung

Erforderliche Inhalte einer Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung sind:

  1. Benennung der Vertragsparteien
  2. Unterlassungserklärung mit konkreter Beschreibung der Rechtsverletzung(en), die zukünftig unterlassen werden.
  3. Angemessene Vertragsstrafe

Die Unterlassungserklärung muss eindeutig und hinreichend bestimmt sein. Regelmäßig orientiert sie sich an den Vorgaben der Abmahnung, wobei diese in jedem Einzelfall kritisch zu prüfen sind. Ggf. ist eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben oder anderweitig auf eine Abmahnung zu reagieren.

Die Höhe der Vertragsstrafe muss so bemesset sein, dass sie weitere Verletzungen angemessen unterbindet. Hierzu kann entweder ein fester Geldbetrag oder eine Vertragsstrafe nach sog. „Hamburger Brauch“ versprochen werden.

Rechtsfolge einer ordnungsgemäß abgegebenen Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung ist, dass die Vermutung der Wiederholungsgefahr entfällt. Eine gerichtliche Klärung der Rechtsverletzung ist damit nicht mehr erforderlich oder möglich. 

Muster Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung

Eine strafbewehrte Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung kann z.B. wie folgt abgegeben werden:

Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung

[Name Empfänger]
[Straße]
[PLZ Ort]                                                                                                - nachfolgend: Schuldner - 

verpflichtet sich gegenüber 

[Name Absender]
[Straße]
[PLZ Ort]                                                                                                - nachfolgend: Gläubiger - 

wie folgt:

I. 

Der Schuldner unterlässt zukünftig [Exakte Beschreibung der relevanten Verletzungen bzw. des verletzenden Verhaltens. Dabei "so viel wie nötig, so wenig wie möglich".]

[Weitere Ausführungen / Beschränkung auf die konkrete Verletzungshandlung...]

II.

Für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung zahlt der Schuldner an den Gläubiger eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Gläubigers gestellt ist und welche im Streitfall durch das zuständige Landgericht auf seine Angemessenheit hin überprüft werden kann.

__________________________________________________________  
Ort, Datum, rechtsverbindliche Unterschrift des Schuldners

Verstoß gegen Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung

Der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung hat unterschiedliche Konsequenzen. Die Fälle, in denen der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, aber dennoch dagegen verstößt sind von hoher praktischer Relevanz. Für den Fall, dass der Abgemahnte gegen die vertraglich zugesicherte Unterlassungserklärung verstößt, stehen dem ursprünglich Abmahnenden bzw. jetzigen Unterlassungsgläubiger folgende Ansprüche zu:

  • (erneuter) Unterlassungsanspruch
  • Schadensersatz aus Vertrag wegen Nichterfüllung
  • Vertragsstrafe

Zunächst lebt durch den Verstoß die Wiederholungsgefahr wieder auf. Dem Abmahnenden steht nun ein neuer Unterlassungsanspruch zu.

Außerdem liegt ein Verstoß gegen den (Unterlassungs-) Vertrag vor. Der Abmahnende kann deshalb nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen kann. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten der (neuen) Abmahnung, sowie alle Kosten, die durch das Verhalten des Abgemahnten verursacht wurden. Erforderlich hierfür ist jedoch außerdem, dass der Abgemahnte schuldhaft, also mindestens fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt hat. In den meisten Fällen wird der Abgemahnte Kenntnis von den relevanten Umständen haben, so dass fast immer fahrlässiges Handeln vorliegt.

Schließlich wird aufgrund des Verstoßes die mit der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe fällig.  

Individuelle Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung

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