Den Steuerpflichtigen treffen im deutschen Steuerrecht umfangreiche Mitwirkungspflichten. Die sorgfältige Beachtung der Mitwirkungspflichten trägt regelmäßig dazu bei, dass ein Steuerstreit entweder überhaupt nicht entsteht zu lassen, oder erhöht zumindest die Chancen für den Steuerpflichtigen erheblich, einen Steuerstreit erfolgreich zu führen und diesen zu gewinnen. Die Mitwirkungspflichten sind in §§ 140 ff. Abgabenordnung (AO) geregelt.
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Erkennt ein Steuerpflichtiger oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Berichtigung von Erklärungen stellt eine besondere und sehr praxisrelevante Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen dar. Die Berichtigungspflicht ist in § 153 AO geregelt.