Die Vollstreckung steht am Ende der Verletzungsverfahren. Sie setzen jeweils einen vollstreckungsfähigen Titel voraus. Im einstweiligen Rechtschutz sind Zwangsmittel- und Ordnungsmittelverfahren von besonderer praktischer Bedeutung. Daneben erfolgt die Vollstreckung auch wegen Geldforderungen.
Vollstreckung / Vollstreckungsverfahren
Eine Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kommt im Markenverfahrensrecht vor allem wegen titulierter Schadenersatzansprüchen in Betracht. Es gelten die allgemeinen Regeln der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gem. §§ 802a ff. ZPO. Geldforderungen können indbesondere durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers gem. §§ 802a ff. ZPO oder die Pfändung gem. §§ 803 ff. ZPO vollstreckt werden.
Der Zwangsmittelantrag gem. § 888 ZPO leitet die Vollstreckung wg. nicht vertretbarer Handlung (aktives Tun) ein. Schuldner soll mit Zwangsmittel dazu angehalten werden, die gerichtlich verpflichtete Handlung vorzunehmen.
Das Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO dient der Durchsetzung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots, welches sowohl aufgrund einer einstweiligen Verfügung, als auch in der Hauptsache aufgrund einer Unterlassungsklage tituliert werden kann.
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