Aussetzung der Vollziehung (AdV) Finanzamt

Aussetzung der Vollziehung (AdV)Der Einspruch beim Finanzamt hat keine aufschiebende Wirkung, § 361 Abs. 1 S. 1 AO. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige trotz seines Einspruches gegen den fehlerhaften Steuerbescheid beim zuständigen Finanzamt verpflichtet ist, die vom Finanzamt festgesetzte Steuerschuld zu begleichen. Kommt der Steuerschuldner dieser Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nach, muss er mit der Festsetzung von  Säumniszuschlägen rechnen. Außerdem droht die Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt. Abhilfe dagegen kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) schaffen.

Voraussetzungen Aussetzung der Vollziehung

Das Finanzamt setzt die Vollziehung eines vollziehbaren Verwaltungsaktes gem. § 361 AO unter den folgenden Voraussetzungen ganz oder teilweise aus:

ChecklisteVoraussetzungen AdV Finanzamt

  1. Einspuch bzw. Klage ist oder wird fristgerecht eingelegt  
  2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides oder
  3. die Vollziehung hätte für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene ist

Für den AdV-Antrag existiert keine Frist. Der Antrag kann also auch noch in einem (schon fortgeschrittenen) Einspruchsverfahren gestellt werden. Regelmäßig sollte der Antrag allerdings frühzeitig, idealerweise zeitgleich mit dem Einspruch noch vor Fälligkeit der Steuerforderung gestellt werden, um Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Die Aussetzung der Vollziehung kann gem. § 361 Abs. 2 S. 1 AO auch von Amts wegen gewährt werden. In der Praxis geschieht dies allerdings eher selten. Regelmäßig befassen sich die Finanzämter mit der Frage einer Aussetzung der Vollziehung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. 

Tipp


Praxis-Tipp: Bei Bedarf immer einen ausdrücklichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.


Eine Begründung des AdV-Antrags sollten so früh wie möglich, umfassend und sorgfältig erfolgen. Alle für die Glaubhaftmachung relevanter Dokumente sollten vollständig vorgelegt werden. Vorzugsweise erfolgen Begründung und Glaubhaftmachung bereits mit der Antragstellung. Ohne entsprechenden Vortrag und Vorlage sind qualifizierte Entscheidungen über einen AdV-Antrag häufig nicht möglich. Das Finanzamt wird sich dann allgemein darauf zurückziehen, dass die Voraussetzungen nach § 362 Abs. 2 S. 2 AO, z.B. ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheids, nicht vorliegen und den AdV-Antrag mit kurzer Begründung zurückweisen.

Rechtsfolgen der AdV

Hat der AdV-Antrag Erfolg, setzt das Finanzamt die sofortige Vollziehung des angegriffenen Bescheides ganz oder teilweise aus. Der Steuerpflichtige braucht die Steuern nicht zu bezahlen, bis eine Entscheidung über den Einspruch vorliegt. Konsequenterweise werden auch keine Säumniszuschläge (mehr) festgesetzt und eine Vollstreckung der Steuerforderung unterbleibt. Wurde mit der Vollstreckung bereits begonnen, wird die Zwangsvollstreckung eingestellt.

Bei einer Aussetzung der Vollziehung können Aussetzungszinsen nach § 237 f. AO anfallen. Stellt sich nach erfolgter AdV später die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids heraus, sind die ausgesetzten Steuerforderungen mit dem gesetzlich geregelten Zinssatz zu verzinsen. 

Tipp


Praxis-Tipp: Bei der Entscheidung darüber, ob eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden soll, sollten etwaige Aussetzungszisen immer berücksichtigt und unter kaufmännischen Gesichtspunkten angemessen gewürdigt werden. Diese Zinsen fallen bei Verzicht auf einen AdV-Antrag und sofortigen Ausgleich der Steuerforderung nicht an. Bei sofortiger Zahlung und später festgestellter Rechtswidrigkeit der Steuerforderung wird umgekehrt nicht nur die unberechtigte Steuerforderung dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt zurückerstattet. Dieser Rückzahlungsbetrag ist dann zusätzlich zu verzinsen, §§ 233a, 236 AO. Ist beim Steuerpflichtigen ausreichend Liquidität vorhanden, sollte überlegt werden, auf einen AdV-Antrag zu verzichten und die möglicherweise rechtswidrige Steuerforderung - volläufig - zu begleichen.


Rechtsmittel bei Ablehnung der AdV

Lehnt das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise ab, so kann der Steuerpflichtige gegen die Ablehnung Einspruch einlegen. Es wird dann beim Finanzamt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens die Entscheidung nochmals überprüft.

Außerdem kann der Steuerpflichtige das Finanzgericht anrufen und dort einen weiteren (gerichtlichen) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.  Bei Erfolg dieses Antrages ist die Behörde an die Entscheidung des Gerichts gebunden und darf nicht vollstrecken, bis die Sache endgültig entschieden ist.

Aufgrund der häufig vorhandenen Eilbedürftigkeit entsprechender AdV-Anträge, ist regelmäßig der gerichtliche AdV-Antrag einem Einspruch vorzuziehen.

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