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Präzise Antworten auf häufige Fragen zu unseren Kompetenzbereichen, u.a. im Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Die kurzen und übersichtlichen Antworten werden ergänzt durch weiterführende Links zu vertiefenden Beiträgen.
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Haftung bei Steuerhinterziehung, § 71 AO
Die Haftung bei Steuerhinterziehung nach § 71 der Abgabenordnung (AO) stellt eine bedeutende Ausnahme vom Grundsatz dar, dass jeder nur für seine eigenen Steuerschulden haftet. Die Norm erweitert die Haftung auf Personen, die an einer Steuerhinterziehung beteiligt waren, obwohl sie nicht der eigentliche Steuerschuldner sind. Die Regelung ist daher von großer praktischer Relevanz, etwa für Geschäft...