Die Besteuerung der Erbschaft richtet sich in Deutschland nach dem Modell der Erbanfallsteuer. Entscheidend für diese Besteuerung ist nicht die Höhe des Nachlasses, sondern gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherungen des einzelnen Erwerbers. Besonders berücksichtigt werden nach § 15 ErbStG die persönlichen Verhältnisse des Erben zum Erblasser, insbesondere der Verwandtschaftsgrad. So werden den Erben Freibeträge zugesprochen, die nicht steuerungspflichtig sind.
Erbschaftssteuerrecht
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die Erbschaftssteuer reduziert sich in einem bestimmten Umfang durch Freibeträge. Dabei existieren zunächst in § 16 ErbStG allgemeine Freibeträge, die für alle Erwerber gelten. Ihre Höhe differenziert nach dem Näheverhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Außerdem existieren die in § 17 ErbStG geregelten besonderen Versorgungsfreibeträge für den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Daneben existieren für bestimmte Sachverhalte weitere Freibeträge.