Bei der Unterlassungsklage handelt es sich um eine besondere Form der Leistungsklage. Die Unterlassungsklage ist - wie der Name bereits ausdrückt - auf Unterlassung von konkret zu bezeichnenden Rechtsverletzungen, insbesondere immaterialgüter- und medienrechtlich geprägter Verletzungen gerichtet. Im Erfolgsfall erhält der Rechteinhaber einen gerichtlichen Titel, der es dem Verletzer bei Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die beanstandeten Handlungen fortzusetzen.
Rechtlicher Rahmen
Sollen Rechtsverletzungen (z.B. Wettbewerbsverstöße, Markenrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen) dauerhaft unterbunden werden, so ist eine Unterlassungsklage als spezielle Form der (Leistungs-) Klage immer dann zwingend erforderlich, wenn der Gegner nicht (zumindest teilweise) einlenkt und sich in geeigneter Weise (z.B. durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine Abschlusserklärung) freiwillig zur Unterlassung verpflichtet. Durch die Unterlassungsklage erhält der Rechteinhaber ein gerichtliches Urteil, mit welchem seinem Gegner bestimmte Handlungen untersagt werden. Nur durch dieses Unterlassungsurteil wird der Gegner dauerhaft und abschließend zur Unterlassung verpflichtet.
Im Unterschied zur einstweiligen Verfügung regelt das Unterlassungsurteil (ggf. nach rechtskräftigem Abschluss eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens) den Rechtsstreit endgültig. Einstweilige Verfügungen regeln Rechtsstreitigkeiten hingegen lediglich vorläufig ("einstweilig"). Ihnen geht lediglich eine eingeschränkte Prüfung der Sach- und Rechtslage voraus. Einstweilige Verfügungen können zudem unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden.
Auch wenn eine einstweilige Verfügung bereits erfolgreich erlangt wurde, sollte in jedem Fall zusätzlich mit der Unterlassungsklage ein Hauptsacheverfahren durchgeführt werden, um dauerhafte Rechtssicherheit zu erlangen. Ansonsten besteht z.B. das Risiko, dass der Antragsgegner nach Eintritt der Verjährung des Unterlassungsanspruchs einen (zeitlich unbegrenzt möglichen, nicht fristgebundenen) Widerspruch erhebt und dadurch den durch die einstweilige Verfügung titulierten Unterlassungsanspruch beseitigt. Ausgenommen sind insoweit nur die Fälle, in denen eine wirksame Abschlusserklärung abgegeben wurde.
Praxistipp: Unterlassungsanspruch immer mit Unterlassungsklage absichern, auch bei vorhandener einstweiliger Verfügung.
Eine Abmahnung ist ist für die Unterlassungsklage keine Prozessvoraussetzung. Sachvortrag zur Abmahnung dient dazu, das Verschulden des Beklagten nachzuweisen, da er spätestens ab Zugang der Abmahnung Kenntnis von den Markenrechten der Klägerin hatte. Außerdem verhindert eine vorherige Abmahnung die negative Kostenfolge nach § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten.
Bei einer berechtigten Abmahnung hat der Beklagte als Verletzer dem Abmahnenden die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Die Kostenerstattungspflicht ergibt sich nach aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag[1], bei Verschulden zudem aus zivilrechtlichen Schadensersatzregelungen.
Chancen und Risiken
Die Unterlassungsklage bietet gegenüber der einstweiligen Verfügung den entscheidenden Vorteil einer endgültigen und rechtskräftigen Klärung des Unterlassungsanspruchs. Das stattgebende Unterlassungsurteil eröffnet dem Rechteinhaber den Weg zur Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) bei zukünftigen Zuwiderhandlungen des Verletzers.
Demgegenüber ist die Unterlassungsklage mit den typischen Risiken des Erkenntnisverfahrens verbunden: längere Verfahrensdauer, Kostenrisiko bei Unterliegen sowie die Notwendigkeit, den Unterlassungsanspruch in vollem Umfang substantiiert darzulegen und zu beweisen.
Inhalt
Allgemeines
Für die Inhalte der Unterlassungsklage gelten zunächst die allgemeinen Ausführungen zur Klage.
Anträge
Bei Unterlassungsklagen sollte darüber hinaus unter dem Aspekt der Bestimmtheit besonders genau auf eine korrekte Antragstellung geachtet werden. Unbestimmte Klageanträge führen (nach vorherigem erfolglosem Hinweis des Gerichts) zur Abweisung der Klage als unzulässig.
Beispiele für unbestimmte Klageanträge[2]:
- Verbote, die sich neben einem konkret angegebenen Sachverhalt auch auf "ähnliche", "verwechslungsfähige" oder "zum Verwechseln ähnliche" Sachverhalte
- Beschreibung von Sachverhalten mit offenen, vagen Begriffen wie z.B. "Merchandising-Artikel und Souvenirs" oder "Standarddienstleistungen".
- In sich widersprüchliche Anträge, z.B. im abstrakten Teil Verbot der Benutzung eines Zeichens in Alleinstellung und im erläuternden „insbesondere-Zusatz" eine zusammengesetzte Bezeichnung.
Auslegungsbedürftige Klageanträge sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich hinreichend bestimmt und insoweit unbedenklich. Z.B.[3]
- Beschränkung auf Handlungen „im geschäftlichen Verkehr".
- Territoriale Beschränkungen auf Handlungen „in der Bundesrepublik Deutschland"
- Ein Verbot, das angegriffene Zeichen „zu benutzen"
Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit problematisch sind auslegungsbedürftige Begriffe allerdings dann, wenn zwischen den Parteien gerade Streit darüber besteht, ob das mit dem auslegungsbedürftigen Begriff umschriebene Merkmal bei der beanstandeten Verhalten erfüllt ist.
Beispiel:
Ein schlicht auf das Handeln im geschäftlichen Verkehr abstellender Klageantrag ist unbestimmt, wenn sich die Parteien gerade darüber streiten, ob die ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
Ein bestimmter Klageantrag erfordert in diesen Fällen[4]
- Eine hinreichend konkrete Umschreibung der jeweiligen Merkmals und
- Benennung von Beispielen bzw. die konkrete Verletzungsform, als
a. offene Variante: "insbesondere, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht" oder
b. ausschließliche Variante: "wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht"
Die Verwendung des "insbesondere-Zusatz" erweitert ggf. den Unterlassungstitel, beinhaltet zugleich aber auch das Risiko einer teilweisen Unbestimmtheit des abstrakten Teils und der damit verbundenen teilweisen Klageabweisung. Die Variante mit welcher ausschließlich auf die Verletzungsform abgestellt wir hat den Vorteil einer höheren Rechtssicherheit, schränkt allerdings den Amswendungsbereich des Unterlassungstitels entsprechend ein
Regelmäßig in Klageanträgen entbehrlich sind[5]:
- Zeichenbenutzung als „markenmäßig" oder „firmenmäßig"
- Disclaimer zur Erschöpfung: „… soweit die vorgenannten Waren nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind".
- Ausnahmetatbestände, z.B. "ohne Zustimmung des Klägers"
- Verantwortlichkeit als Täter, Teilnehmer oder Störer
- Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr
- Gläubiger des Unterlassungsanspruchs
Es empfiehlt sich schließlich, bei Unterlassungsansprüchen immer eine Wortlaut des § 890 Abs. 1 ZPO orientierte Strafandrohungsklausel aufzunehmen. Diese ist zwar keine Voraussetzung für die Titulierung des Unterlassungsanspruchs. Allerdings muss eine Strafandrohung vor der Vollstreckung erfolgt sein. Durch die unmittelbare Aufnahme in den Unterlassungsantrag bzw. die anschließende Übernahme in den gerichtlichen Tenor werden Verzögerungen vermieden und der Unterlassungsgläubiger kann im erneuten Verletzungsfall unmittelbar die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragen (anstatt zunächst eine Strafandrohung über das Gericht vorzunehmen).
Klagegrund
Klagegrund der Unterlassungsklage sind Unterlassungsansprüche. Hierzu muss entsprechender Sachvortrag erfolgen und geeignete Beweise angeboten werden. Es gelten insoweit die allgemeinen Voraussetzungen der Klage.
Siehe auch: Unterlassungsklage wegen Markenrechtsverletzung >
Abschluss
Der Abschluss der Unterlassungsklage entsprichcht dem allgemeinen Abschluss einer Klage.
Abwehr einer Unterlassungsklage
Zentraler Prüfungsaspekt bei der Abwehr unberechtigter Unterlassungsklagen ist die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
Zunächst ist vorstellbar, dass der vermeintliche Unterlassungsanspruch insgesamt nicht besteht. Dies kann einerseits daran liegen, dass der Kläger überhaupt nicht Inhaber der geltend gemachten Rechte (z.B. Patente, Marken, Urheberrechten etc.) ist. Ferner ist vorstellbar, dass der Beklagte mit der ihm vorgeworfenen Handlung keine Rechtsverletzung begeht. So kann etwa dass vom Beklagten verwendete Kennzeichen derart stark von der eingetragenen Marke des Klägers abweichen, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt.
Mitunter werden Schutzrechte vom Beklagten nur teilweise verletzt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist jedoch viel weitreichender als die ursprüngliche Verletzungshandlung. Ausgangspunkt kann insoweit insbesondere ein zu weit formulierter Klageantrag sein.
Juristische und kaufmännische Expertise für Unternehmen

Als erfahrene Anwälte für Wirtschaftsrecht beraten wir Unternehmen individuell und umfassend im Wirtschaftsrecht, bei der Gestaltung von Wirtschaftsverträgen und übernehmen die professionelle Vertretung in Wirtschaftsverfahren, z.B. bei Abmahnung oder einstweiliger Verfügung. In die Rechtsberatung und bei der anwaltlichen Vertretung beziehen wir konsequent alle relevanten kaufmännischen Aspekte des jeweiligen Falls mit ein. Unser Anwaltsteam verfügt neben langjähriger Praxiserfahrung und wirtschaftsrechtlicher Kompetenz auch über eine besondere wirtschaftswissenschaftliche Expertise. Das Beratungsspektrum unserer Fachanwaltskanzlei erstreckt sich auf das gesamte Wirtschaftsrecht mit besonderen Schwerpunkten im Gewerblichen Rechtsschutz, Medienrecht und im Datenschutz.
[1] Vgl. BGH ,GRUR 1980, 1074 – Aufwendungsersatz.
[2] Vgl. Hacker in Ströbele / Hacker / Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 685 f., 695 m.w.N.
[3] Vgl. Hacker in Ströbele / Hacker / Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 687 m.w.N.
[4] Vgl. Hacker in Ströbele / Hacker / Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 689 f. m.w.N.
[5] Vgl. Hacker in Ströbele / Hacker / Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 687, 698 ff. m.w.N.
[13] Vgl. BGH, 24.03.2011, I ZR 108/09 – TÜV I; BGH, 17.08.2011, I ZR 108/09 – TÜV II.