Klage

KlageMit einer Klage werden Ansprüche vor Gericht geltend gemacht. Man unterscheidet als wesentliche Klagearten die Leistungsklage und die Feststellungsklage. Einzelne Ansprüche können in verschiedener Weise in einer Klage zusammengefasst oder mit mehrerern Klagen geltend gemacht werden. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand einer Klage durch den Klageantrag und de Klagegrund bestimmt. Hierzu müssen in der Klage entsprechende inhaltliche Ausführungen enthalten sein.

Übersicht

Klagen werden im Hauptsacheverfahren geführt. Mit einer Leistungsklage können die Ansprüche eines  Klägers auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen geltend gemacht werden. Eine Feststellungsklage ist auf die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Die Gestaltungsklage ermöglicht die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsänderung 

Anders als bei der einstweiligen Verfügung ermöglicht die Leistungsklage eine abschließende Klärung der streitigen Fragen im Hauptsacheverfahren und damit eine dauerhafte Rechtssicherheit. Diesen Chancen stehen als Risiken bzw. Nachteilen insbesondere die i.d.R. deutlich längere Verfahrensdauer gegenüber.

Inhalt

Allgemeines

Der Streitgegenstand einer Klage wird nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt durch den Klageantrag und dem Klagegrund bestimmt. Im Klageantrag konkretisiert sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge. Der Klagegrund benennt den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.

Ein einheitlicher Streitgegenstand liegt z.B. vor, wenn gestützt auf dieselbe Marke sowohl Ansprüche wegen Identitätsschutz als auch wegen Verwechslungsschutz oder Ansprüche wegen Verwechslungsschutz und Bekanntheitsschutz geltend gemacht wird.[8]

In einer einzelnen Klage können die geltend gemachten Ansprüche auf mehrere Klagegründe und damit auf mehrere Streitgegenstände gestützt werden. Dann liegt eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO vor. Beispielsweise kann der Kläger aus mehreren Marken, aus Marke und Unternehmenskennzeichen, aus Kennzeichenrecht und Wettbewerbsrecht etc. vorgehen.[9]

Bei der objektiven Klagehäufung ist zwischen kumulativer und eventueller Klagehäufung zu unterscheiden. Bei der kumulativen Klagehäufung stützt der Kläger die Klage gleichzeitig auf alle von ihm geltend gemachten Rechte. Das Gericht muss deshalb auch über die Begründetheit der Klage auf Grundlage aller dieser Rechte entscheiden. Bei der eventuellen Klagehäufung strebt der Kläger lediglich an, irgendwie mit seiner Klage erfolgreich zu sein, also mit einem von mehreren der von ihm geltend gemachten Rechte zu obsiegen. In diesem Fall muss er eine bestimmte, eindeutige Reihenfolge seiner Klagegründe ausdrücklich anzugeben. Gibt der Kläger keine eindeutige Reihenfolge an und existieren keine konkreten Anhaltspunkte für eine kumulative Klagehäufung, liegt eine (nach geänderter Rechtsprechung mittlerweile) unzulässige alternative Klagehäufung vor[10].

Beispiel für die Angabe der Reihenfolge der Streitgegenstände:
"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wird in folgender Reihenfolge auf die nachstehenden Klagemarken gestützt :

1. vorrangig auf die Unionsmarke Nr. [...]

2. hilfsweise auf die deutsche Marke Nr. [...]

3. weiter hilfsweise auf die internationale Registrierung (IR-Marke) Nr. [...] mit Schutzwirkung für die Bundesrepublik Deutschland."

Statt einer Einzelklage mit objektiver Klagehäufung können verschiedene Klagen für jeweils einzelne Ansprüche eingereicht werden. Dies bietet sich z.B. an, wenn zunächst mit einer Unterlassungsklage schnellstmöglich Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden sollen und erst anschließend mit einer Schadenersatzklage, der ggf. eine Auskunftsklage (auch als Stufenklage) vorausgeht, schwierige und deshalb langwierige Fragen von Art und Umfang des Schadenersatzes geklärt werden sollen.

Anträge

Die Klageanträge müssen dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Sie müssen so bestimmt sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind. Der Klageantrag ist maßgeblich für den Tenor des späteren Urteils.

Neben dem Bestimmtheitsgebot sind bei der Antragstellung die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorgaben zu beachten, z.B. ist die Verletzungshandlung bei Unterlassungsansprüchen hinreichend konkret zu unterschreiben.

Klagegrund

Klagegrund ist der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Die Klageschrift beinhaltet insoweit Ausführungen zum relevanten Sachverhalt unter Beweisantritt und ggf. eine rechtliche Würdigung.

Der Klagegrund ist nicht mit dem Verfügungsgrund zu verwechseln. Anders als bei der einstweiligen Verfügung ist für die Klageerhebung eine besondere Dringlichkeit nicht erforderlich. Ein Verfügungsgrund existiert nicht, hierzu muss in der Klage nicht vorgetragen werden.

Die Verletzungshandlung ist in der Klageschrift so genau wie möglich zu bezeichnen, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO zu genügen.

Der Klageschrift folgt die Klageerwiderung des Beklagten. Bei Bedarf werden weitere Schriftsätze der Parteien ausgetauscht, bis die Sache entscheidungsreif ist.

Abschluss

Das Klageverfahren endet entweder mit Rücknahme der Klage durch den Kläger, einer Erledigungserklärung oder einem Urteil. Abhängig vom Verhalten der Parteien und der Sach- und Rechtslage kommen insbesondere folgende Urteilsformen und -varianten in Betracht:  

  • Anerkenntnisurteil, § 307 ZPO
  • Versäumnisurteil, §§ 330 ff. ZPO
  • Stattgebendes Urteil
  • Abweisendes Urteil
  • Teilweise stattgebendes Urteil

Ein abschließendes Urteil kann dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche in unterschiedlichem Umfang zusprechen. Neben der uneingeschränkten Stattgabe der Klage ist vorstellbar, dass die geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht bestehen. Dies kann einerseits daran liegen, dass der Kläger überhaupt nicht Inhaber der geltend gemachten Rechte (z.B. Patente, Marken, Urheberrechten etc.) ist. Ferner ist vorstellbar, dass der Beklagte mit der ihm vorgeworfenen Handlung keine Rechtsverletzung begeht. So kann etwa das vom Beklagten verwendete Kennzeichen derart stark von der eingetragenen Marke des Klägers abweichen, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Mitunter werden Schutzrechte vom Beklagten nur teilweise verletzt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist jedoch viel weitreichender als die ursprüngliche Verletzungshandlung.

Gegen ein erstinstanzliches Urteil besteht die Möglichkeit, als Rechtsmittel Berufung einzulegen. 


[8] BGH, 08.03.2012, I ZR 75/10 – OSCAR.

[9] Vgl. BGH, 24.03.2011, I ZR 108/09 – TÜV I; BGH, 17.08.2011, I ZR 108/09 – TÜV II; BGH, 28.04.2016, I ZR 82/14 - profitbricks.es.

[10] Vgl. BGH, 24.03.2011, I ZR 108/09 – TÜV I; BGH, 17.08.2011, I ZR 108/09 – TÜV II; ; BGH, 28.04.2016, I ZR 82/14 - profitbricks.es.

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