Wettbewerbsrecht aus Berlin

Wettbewerbsrecht in der Übersicht

WettbewerbsrechtDas Wettbewerbsrecht dient dem fairen Wettbewerb. Es schützt vor unlauteren geschäftlichen Handlungen unterschiedlichster Art, insbesondere in der Werbung. Mit den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird nahezu jede Äußerung und Handlung erfasst, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr tätigen kann. Damit hat das Wettbewerbsrecht für unternehmerisches Handeln eine hohe Bedeutung. Alle geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmens können wettbewerbsrechtlich relevant sein.

UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient gem. § 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Das UWG ist in vier Kapitel und einen Anhang gegliedert. Zunächst werden in Kapitel 1 allgemeine Bestimmungen geregelt. Kapitel 2 regelt Rechtsfolgen. In Kapitel 3 sind verschiedene Verfahrensvorschriften benannt. Nach den Straf- und Bußgeldvorschriftsen in Kapitel 4 folgt mit dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG die sog. "Schwarze Liste".

Systematik Wettbewerbsrecht

Gliederung

Entwicklung des Wettbewerbsrechts / UWG

Seit 1896 ist das Wettbewerbsrecht gesetzlich geregelt. Nachdem es zunächst nur wenige gesetzliche Änderungen gab, erfolgen seit 2004 in kürzeren Abständen gesetzliche Regelungen. Die Gesetzesänderungen sind dabei teilweise sehr umfassend. Die nachfolgende Übersicht skizziert die wichtigsten Änderungen und die grundlegende Entwicklung des Wettbewerbsrechts.

Einfluss europäischen Rechts auf das Wettbewerbsrecht

Das europäische Recht nimmt umfangreich Einfluss auf das deutsche Wettbewerbsrecht und die Anwendung des UWG. Es existieren verschiedene wettbewerbsrechtlich einschlägige Richtlinien. In Fällen mit Binnenmarktbezug ist zudem zu prüfen, ob die deutsche Gesetzgebung und die deutsche Rechtsprechung die Vorgaben des primären Unionsrechtsdie ausreichend berücksichtigt.

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