Das Wettbewerbsrecht dient dem fairen Wettbewerb. Es schützt vor unlauteren geschäftlichen Handlungen unterschiedlichster Art, insbesondere in der Werbung. Mit den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird nahezu jede Äußerung und Handlung erfasst, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr tätigen kann. Damit hat das Wettbewerbsrecht für unternehmerisches Handeln eine hohe Bedeutung. Alle geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmens können wettbewerbsrechtlich relevant sein.
Übersicht Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht ist Bestandteil des Wirtschaftsrechts. Es werden im Rahmen des Wettbwerbsrechts insbesondere Mitbewerber, Verbraucher sowie sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt. Auch die Allgemeinheit hat ein Interesse an unverfälschtem Wettbewerb, welche deshalb vom Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützt wird (Schutzzwecktrias).
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden einerseits unlautere Handlungen definiert und verboten. Verstöße gegen diese Vorgaben führen vor allem zu Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen. Auch Schadenersatz und weitere Ansprüche sind möglich und im Gesetz geregelt. Außerdem enthält das Gesetz Strafnormen mit besonderen Regelungen zu strafbaren (Wettbewerbs-) Handlungen. Verstöße gegen die Strafnormen werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert.
Ausgewählte Aspekte des Wettbewerbsrechts
Unlauterer Wettbewerb
Unlautere geschäftliche Handlungen sind als unlauterer Wettbewerb regelmäßig unzulässig. Das UWG etabliert dabei eine spezielle Systematik, die zur Ermittlung der Unlauterkeit bzw. des unlauteren Wettbewerbs herangezogen werden kann. Es kann zwischen Regelungen zum Abnehmerschutz ("Schwarze Liste", aggressive geschäftliche Handlungen, Irreführung) , Mitbewerberschutz, Rechtsbruch, vergleichender Werbung und unzumutbarer Belästigung unterschieden werden.
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Unlauterkeit und Generalklauseln
Die in § 3 UWG normierten Generaklausel regeln allgemein die Unlauterkeit. Neben einer Allgemeinen Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG, welche insbesondere bei unternehmensbezogenen Fallgestaltungen relevant ist, enthält § 3 Abs. 2 UWG auch eine Verbrauchergeneralklausel. Unlauterkeit ist daneben außerhalb der Generalklauseln auch noch in verschiedenen Spezialtatbeständen des UWG geregelt.
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Rechtsbruch
Eine Vielzahl an Gesetzen außerhalb des UWG enthalten sog. Marktverhaltensregelungen. Verstößt ein Unternehmer gegen eine solche Marktverhaltensregelung, kann dies zu einem Wettbewerbsverstoß wegen Rechtsbruch gem. § 3a UWG führen. Marktverhaltensregelungen können sich insbesondere auf den Beruf bzw. die Berufsausübung, Produkte, den Absatz, das unternehmerische Geschäft und auf sonstige Aspekte unternehmerischer Aktivitäten beziehen. Auf Grund der Vielzahl einschlägiger Gesetze und Regelungen hat der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG in der Praxis eine hihe Bedeutung.
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Irreführende Werbung
Das Wettbewerbsrecht verbietet gem. §§ 5, 5a UWG irreführende geschäftliche Handlungen, insbesondere irreführende Werbemaßnahmen. Eine Irreführung liegt danach vor, wenn unwahre Angaben gemacht werden oder wenn eine Täuschung über bestimmte, in der Norm näher bezeichnete Umstände angestrebt wird. Zu beachten ist, dass ein irreführendes Werben nicht nur bei entsprechenden sprachlichen oder textlichen Angaben, sondern auch alleine durch bildliche Darstellungen möglich ist. Neben der aktiven Irreführung ist auch eine Irreführung durch Unterlassung, also z.B. durch das Verschweigen wichtiger Umstände möglich.
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Vergleichende Werbung
Äpfel und Birnen sollten nicht verglichen werden. Jedenfalls sollte die Werbung mit einem derartigen Vergleich unterbleiben. § 6 UWG macht detaillierte Vorgaben zum vergleichenden Werben. Neben dem Vergleich von "Äpfeln mit Birnen" regelt das Gesetz verschiedene weitere typische (Problem-) Konstellationen, die bei vergleichender Werbung auftreten können. Hierzu benennt die Norm deatailiert einzelne Voraussetzungen, die bei vergleichender Werbung beachtet werden müssen.
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Darüber hinaus existieren weitere Bereiche des Wettbewerbsrecht, des wettbewerbsspezifischen Verfahrensrechts und wettbewerbsrechtliche Bezüge zu verschiedenen anderen Rechtsgebieten. Hier finden sich weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht >
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