Glückspiel und UWG

Glückspiel wird in Rundfunkstaatsverträgen geregelt. Die Rundfunkstaatsverträge haben dabei auch wettbewerbsrechtliche Bedeutung. Verstöße können zu unlauterem Handeln führen. Insbesondere die Werbung für Glückspiel ist insoweit anfällig für Verstöße.

Bestimmungen in den Glücksspielstaatsverträgen zum Verbot und zur Beschränkung von Werbung für Glückspiele stellen (produktbezogene) Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Spielteilnehmer im Sinne von § 3a UWG dar.[1] Relevante Marktverhaltensregelungen sind §§ 4 – 8 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV). 

Ein Kundenmagazin einer Lottogesellschaft, dessen Titel imperativ zur Spielteilnahme auffordert („Spiel mit“), stellt eine nach § 5 Abs. 1 GlüStV unzulässige Werbung dar.[2]


[1] Vgl. BGH, 22.7.2021, I ZR 194/20 – Rundfunkhaftung.

[2] Vgl. BGH, 16.12.2010, I ZR 149/08, GRUR 2011, 440 – Spiel mit.

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