Marktverhaltensregelungen sind bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr die Informationspflichten nach § 312i, 312j BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB. U.a. ist im Rahmen der sog. „Button-Lösung“ die Regelung des § 312j Abs. 2 und 3 BGB zu beachten.
Trotz etwaiger Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ist gem. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ausgeschlossen. Auch die Möglichkeiten der Vereinbarung einer Vertragsstrafe sind gem. § 13a Abs. 2 und 3 UWG stark eingeschränkt.