AGB und Markenverträge

Soweit ein Markenvertrag mehrfach verwendet werden soll, ist zu prüfen, ob es sich beim Markenvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt und die Regelungen der §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen gem. § 305 Abs. 1 BGB vor, wenn Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.

Vorstellbar ist beispielsweise, dass einfache Markenlizenzverträge oder eine Nutzungsgestattung wiederholt in identischer Ausgestaltung und lediglich mit wechselnden Lizenznehmern vom Lizenzgeber gestellt werden. In diesem Fall könnte der Markenvertrag als AGB zu qualifizieren sein. Bei der Vertragsgestaltung wären insoweit die §§ 305 ff. BGB zu beachten.

Falls AGB vorliegen sollten, erfolgt eine AGB-Kontrolle regelmäßig anhand der Generalklausel § 307 BGB, da die AGB i.d.R. gegenüber Unternehmern verwendet werden. Die Klauselverbote nach §§ 308 und 309 BGB finden insoweit keine direkte Anwendung. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Wertungen dieser Klauselverbote bei einer Überprüfung der Markenverträge nach § 307 BGB heranzuziehen sind.

Im Anwendungsbereich einer AGB-Kontrolle sind unter anderem Gewährleistungsregelungen kritisch zu prüfen. Der umfassende Ausschluss der Gewährleistung in einem Markenvertrag ist regelmäßig gem. § 307 BGB unwirksam.

Das strenge deutsche AGB-Recht kann gegebenenfalls in internationalen Markenverträgen unter Anwendung des europäischen Rechts umgangen werden. Grundsätzlich besteht gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO beim Abschluss von Verträgen die Möglichkeit der freien Rechtswahl. Deutsche Unternehmen könnten auf dieser Grundlage gegebenenfalls ihren Markenverträgen eine andere, weniger strenge Rechtsordnung zugrunde liegen. Dabei sind allerdings die eventuell zu erzielenden Erleichterungen im Rahmen der AGB-Kontrolle mit etwaigen Nachteilen, die sich aus der Anwendung einer fremden und gegebenenfalls weniger verständlichen Rechtsordnung ergeben, individuell abzuwägen.

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