Vergabe von Lizenzen an einem Design

Von erheblichem wirtschaftlichem Interesse für den Designinhaber ist die Möglichkeit Lizenzen durch Lizenzvertrag an Dritte zu vergeben (§ 31 DesignG). Hinsichtlich der eingeräumten Lizenz gilt es dabei insbesondere zwischen dem Gebiet und der Art der Lizenz (ausschließlich oder nicht ausschließlich Lizenz) zu unterscheiden.

Ausschließliche und nicht ausschließliche Lizenzen

Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich erteilt werden.

Bei einer ausschließlichen Lizenz darf im Geltungsbereich der Lizenz nur der Lizenznehmer das Design benutzten. Der Designrinhaber darf im Geltungsbereich der vergebenen Lizenz, keine weiteren Lizenzen an Dritte vergeben. Der Lizenznehmer kann jeder anderen Person, auch dem Designinhaber, die Benutzung des DEsigns verbieten.

Eine eingeschränkte Variante der ausschließlichen Lizenz stellt die sogenannten „Alleinlizenz“ dar. Danach darf der Designinhaber ebenfalls keine weiteren Lizenzen an Dritte vergeben, allerdings hat er das Recht das Design selber im Geltungsbereich der Lizenz zu nutzen.

Bei der nicht ausschließlichen Lizenz (auch einfache Lizenz genannt) darf der Lizenznehmer das Design im vereinbarten Geltungsbereich nutzen, jedoch ist es dem Designinhaber erlaubt weitere Lizenzen an Dritte zu vergeben.

Die Unterscheidung ist ferner für die Frage der Geltendmachung von Rechten erheblich. Der Lizenznehmer einer nicht ausschließlichen Lizenz darf gem. § 31 Abs. 3 DesignG ohne Zustimmung des Geschmacksmusterinhabers ein Verfahren gegen Dritte wegen Verletzung eines Geschmacksmuster nicht führen.

Beispiel: Ein auf Mobiliar und Einrichtungsgegenstände spezialisiertes Unternehmen erwirbt von einem Designunternehmen die nicht ausschließliche Lizenz bezüglich eines Stuhldesigns. Sodann stellt das Lizenznehmer-Unternehmen fest, dass ein Mitwettbewerber Stühle mit identischen Design anbietet, ohne jedoch die erforderliche Lizenz dafür zu haben. Ein Vorgehen des Lizenznehmer-Unternehmens gegen mit Mitwettbewerber ist hier jedoch nur bei Zustimmung des Geschmacksmusterinhabers möglich.

Möglich und für den Lizenznehmer empfehlenswert ist allerdings auch, sich die Lizenz im Voraus einzuholen, z.B. im Rahmen des Lizenzvertrages.

Bei einem ausschließlichen Lizenzvertrag ist die Zustimmung des Designinhabers entbehrlich, wenn der Lizenznehmer dem Designinhaber aufgefordert hat, innerhalb einer angemessenen Frist selbst ein Verletzungsverfahren anhängig zu machen.

Lizenzgebiet

Die designrrechtliche Lizenz kann für das ganze Bundesgebiet oder nur einen vereinbarten Teil davon vergeben werden. Für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt gleiches in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet. Die Lizenz kann danach z.B. auf das Gebiet eines Mitgliedstaates beschränkt werden.

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