Kunstverlagsvertrag

Als Vertragsgegenstände eines Kunstverlagvertrages kommen Kunstblätter (z.B. Radierungen, Siebdrucke, Lithographien, Entwürfe der Baukunst) oder Plastiken (z.B. aus Marmor, Ton oder Gips) in Betracht. Erforderlich ist, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, welche einen Ausdruck individueller Schöpfungskraft aufweist (vgl. dazu „Das Werk“).

Kunstvertragrechtliche Regelungen

Weder das Verlagsgesetz noch das Urhebergesetz enthalten spezielle Regelungen zur Ausgestaltung solcher Verträge. Im Kunstvertrag herrscht daher weitestgehend Vertragsfreiheit. Da es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes handelt sind jedoch die §§ 31 ff. UrhG zu beachten. Ferner haben die vom damaligen Rechtswirtschaftsverband bildender Künstler und einigen Verlagsvereinigungen im Jahre 1926 festgelegten „Richtlinien für Abschluss und Auslegung von Verträgen zwischen bildenden Künstlern und Verlegern“ weiterhin als Verkehrssitte Bedeutung.

Die „Richtlinien für Abschluss und Auslegung von Verträgen zwischen bildenden Künstlern und Verlegern“ differenziert nochmal selber in verschiedene Vertragstypen des Kunstverlagsvertrages, namentlich in einen (Kunst-)Verlagsvertrag (§§ 1-35), die Übertragung des Urheberrechts (§§ 36-41), die Erlaubnisverteilung (§§ 42-46) und den Kommissionsverlag (§§ 47-51).

Besondere Kunstvertragstypen

Der (reine) Kunstverlagsvertrag ist dem Verlagsvertrag ähnlich. Er unterscheidet sich von diesem insbesondere darin, dass die Enthaltungspflicht des Verfassers/Künstlers zur eigenständigen Vervielfältigung und Verbreitung weniger umfangreich ist. So darf der Verfasser das Werk Vervielfältigen und Verbreiten, soweit diese Vervielfältigungs- und Verbreitungsart weder durch den Vertrag übertragen worden ist, noch dem Vertragszweck widerläuft.

Die „Übertragung des Urheberrechts“ gem. §§ 36-41 der Richtlinie spielt keine Rolle mehr, da das Urheberrecht wegen § 29 Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht mehr übertragbar ist (gleichwohl aber die Nutzungsrechte).

Bei der „Erlaubniserteilung“ im Kunstverlagsrecht steht dem Verfasser auch dann die vereinbarte Vergütung zu, wenn der Verlag von der Erlaubnis zum Abdruck seines Kunstwerks keinen Gebrauch macht. Wenn für die Erlaubniserteilung keine zeitlich vereinbart ist, gilt diese so lange, wie der Zweck besteht, zu dem sie erteilt wurde.

Beim Verlagskommissionsvertrag besteht die Besonderheit darin, dass der Verleger die Vervielfältigung und Verbreitung zwar im eignen Namen, aber auf Rechnung und nach Weisung des Verfassers/Künstlers ausführt. Ist der Kommissionsverlagsvertrag auf eine bestimmte Zeit geschlossen, kann er mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende gekündigt werden.

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