Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für bestimmte juristische Personen. Besteuert wird das Einkommen, das die juristische Person während des Kalenderjahres bezogen hat. Geregelt ist die Körperschaftsteuer zum einen im Einkommensteuergesetz (EStG) und zum anderen im Körperschaftsteuergesetz (KStG). Das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen muss dem Finanzamt jährlich im Wege der Steuererklärung mitgeteilt werden.

Körperschaftsteuerpflicht

Steuerpflichtig sind zunächst die in § 1 KStG aufgelisteten Körperschaften und andere Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Steuerpflichtig sind demnach inländische:

  • Kapitalgesellschaften (insbes. Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbH)
  • Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts
  • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Bei ihnen besteht eine sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht, d.h. grundsätzlich sämtliche Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer. Sofern es sich jedoch um nicht rechtsfähige Personenvereinigungen handelt, wie bspw. Stiftungen oder Anstalten, ist das Einkommen nur dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn es nicht schon eine andere Person unmittelbar nach dem KStG oder EStG besteuert. Zusätzlich besteht eine Steuerpflicht für solche in § 1 KStG aufgelisteten juristische Personen, die zwar weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben, jedoch gem. § 2 KStG Einkünfte im Inland erzielen. Bei ihnen besteht eine beschränkte Steuerpflicht, d.h. eine Steuerpflicht nur bezüglich der im Inland erzielten Einkünfte.

Berechnung der Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer bemisst sich gemäß § 7 Abs. 1 KStG nach dem zu versteuernden Einkommen, gemindert durch mögliche Freibeträge, die gemäß der §§ 24, 25 KStG bei 5.000 oder 15.000 EUR liegen. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt nach den Vorschriften des EStG und KStG. Zur Berechnung der Körperschaftsteuer muss das zu versteuernde Einkommen mit dem seit 2008 geltenden Steuersatz von 15 % multipliziert werden. Dabei können auf die festgesetzte Körperschaftsteuer sowohl die Vorauszahlungen des Veranlagungszeitraums, die einbehaltene Kapitalertragsteuer und die anzurechnende inländische und ausländische Körperschaftssteuer angerechnet werden.

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