Verlagswerke

Nach § 1 des Verlagsgesetzes, kann ein Verlagsvertrag Werke der Literatur oder der Tonkunst zum Gegenstand haben. Damit es sich jedoch um ein solches Verlagswerk handelt, müssen die allgemeien Voraussetzungen des Werkes im Sinn des § 2 UrhG vorliegen. Wegen der Einzelheiten der Voraussetzungen wird auf folgende Beiträge verwiesen:

Allgemein kann daneben noch zwischen Werken unterschieden werden, die bei Abschluss des Verlagsvertrages bereits bestehen und Werke, die nach Abschluss des Verlagsvertrages noch erschaffen werden. Insbesondere bei Letzerem ist eine vertragliche Vereinbarung über die Vorgaben des Werkes (z.B. Umfang, Thematik und der Adressatenkreis) zu empfehlen. Gleichwohl ist dabei zu achten, dass zu konkrete und detallierte Vorgaben dazu führen können, dass kein Verlagsvertrag mehr vorliegt, sondern ein Bestellvertrag.

Bei Verlagsverträgen über künftigen Werke ist schließlich auch das Bestimmheitserfordernis zu beachten. Danach muss im Verlagsvertrag zumindest bestimmbar sein, welche künftigen Verlagswerke Gegenstand des Verlagsvertrages werden und welche nicht.

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