Werk der Tonkunst

Gegenstand eines Verlagsvertrages kann u.a. ein Werk der Tonkunst sein, § 1 VerlG. Gemeint sind damit vor allem um in Schriftform vorliegende Werke der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Abzugrenzen sind Werke der Tonkunst von Werken der Literatur (z.B. Libretti und Liedtexte).

 

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