Schadenersatz, § 97 Abs. 2 UrhG

Wird in das Urheberrecht des Berechtigten schuldhaft und rechtswidrig eingegriffen, so steht dem Berechtigten gem. § 97 Abs. 2 UrhG ein Schadensersatzanspruch zu.

Insbesondere Fachleute, die berufsmäßig Geisteswerke verwerten, haben eine strenge Sorgfaltspflicht, sich über tatsächliche Umstände der Werknutzungshandlungen und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen zu informieren. Die Unkenntnis einschlägiger Rechtsnormen oder tatsächlicher Umstände lässt die Haftung für Fahrlässigkeit nicht entfallen. Die Haftung ist dabei nicht nur auf den unmittelbaren Verletzer beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Beteiligten, denen ein Verschulden zur Last fällt.

Es gibt drei Methoden, die Schadensliquidation zu erreichen:

Zunächst kann der Verletzte Ersatz seiner Vermögenseinbuße einschließlich des ihm entgangenen Gewinns verlangen (§ 252 BGB). Anstatt den Schaden konkret zu berechnen, kann der Berechtigte auch eine angemessene Vergütung, insbesondere die übliche Lizenzgebühr führ die unbefugte Werknutzung verlangen. Als dritte Möglichkeit kann der Berechtigte vom Verletzer die Herausgabe des Reingewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des fremden Rechts erzielt hat verlangen. Hilfsweise hierzu steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Rechnungslegung über diesen Gewinn zu. Der Berechtigte kann noch im Prozess zwischen den drei Arten der Schadensberechnung frei wählen.

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