Erlass einstweilige Verfügung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird Erfolg haben, also zum begehrten Erlass der einstweiligen Verfügung führen, wenn er begründet ist. Die Voraussetzungen für die Begründetheit eines Verfügungsverfahrens werden in den §§ 936, 920 ZPO geregelt. Danach müssen ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch bestehen.

Verfügungsgrund 

Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn ansonsten durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Rechte einer Partei vereitelt oder wesentliche erschwert werden könnten oder wenn die Abwendung wesentlicher Nachteile ein solches Provisorium erfordert (§§ 935, 940 ZPO). Ein Verfügungsgrund besteht in der Regel in der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit des Verfahrens. In Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes und Medienrechts werden diese Voraussetzungen in der Regel stets vorliegen, da Rechtsverletzungen in diesem Gebiet meist mit unmittelbaren Schäden verbunden sind, die nachhaltig wirken können.

Verfügungsanspruch

Der Verfügungsanspruch ist bei einer Rechtsverletzung des Anspruchsgegners gegeben. Insoweit ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung (z.B. (Wettbewerbsverletzung, Markenrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen) vorliegt. 

Glaubhaftmachung

Im Verfügungsverfahren muss der Anspruchsteller die Verletzung seines Rechts glaubhaft machen. Dies erfolgt in der Regel durch Darlegung des Sachverhaltes, aufgrund dessen der Antragssteller meint, eine Rechtsverletzung liege vor. Die Glaubhaftmachung erfolgt soweit möglich durch die in der ZPO vorgesehenen Beweismittel (Urkunde, Zeuge, Sachverständigengutachten, Augenschein). Daneben stellt die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ein häufig im einstweiligen Verfügungsverfahren verwendetes Mittel der Glaubhaftmachung dar. 

Entscheidungsvarianten 

Das Gericht kann in der ersten Instanz die Verfügung zunächst durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, also alleine aufgrund der Schriftsätze entscheiden. Häufig liegt hier nur der Schriftsatz des Antragstellers vor, über den aufgrund der Eilbedürftigkeit sofort zu entscheiden ist. Dies bedeutet, dass der Gegner, also der von der einstweiligen Verfügung Betroffene zunächst keine Gelegenheit auf rechtliches Gehör hat.

Alternativ kann eine einstweilige Verfügung auch nach mündlicher Verhandlung, dann durch ein Urteil ergehen. Ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Es wird hierzu immer dann tendieren, wenn ausreichend Zeit für eine solche mündliche Verhandlung vorhanden ist und/oder der zu beurteilende Sachverhalt kompliziert und in seinen Auswirkungen für den Betroffenen besonders erheblich ist.

Eine Beschlussverfügung wird mit Zustellung an den Antragsgegner gemäß §§ 936, 922 ZPO wirksam. Das Urteil mit seiner Verkündung. Gegen Beschlüsse ist das Widerspruchsverfahren möglich, wenn die entsprechenden Anträge innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden. Erlässt das Gericht ein Urteil, ist hiergegen die Berufung zu erheben. 

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