Auskunftsklage

AuskunftsklageBei der Auskunftsklage handelt es sich um eine Form der Leistungsklage, welche auf Auskunft über einen bestimmten Sachverhalt gerichtet ist. Die Auskunftsklage kann entweder isoliert (auch in Kombination mit weiteren Ansprüchen) oder im Rahmen einer Stufenklage gem. § 254 ZPO geltend gemacht werden.

Auskunftsanprüche können nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Eine auf Auskunft gerichtete einstweilige Verfügung ist nicht möglich, da dies die Hauptsache vorwegnehmen würde.

Inhaltlich ist hinsichtlich der zu erteilenden Auskünfte auf die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags zu achten, (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein unbestimmter Klageantrag liegt z.B. vor, wenn lediglich

  • Auskunft "über den Umfang" bestimmter Verletzungshandlungen

gefordert wird.

Für einen bestimmten Klageantrag muss angegeben werden, welche konkreten Angaben begehrt werden. Es muss unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung Gegenstand, Zeitraum sowie Art und Umfang der Auskunft bezeichnet werden.[2] Beispielsweise Auskunft über

  • abgesetzte Stückzahlen,
  • erwirtschaftete Umsätze

In der Praxis wird der Auskunftsanspruch häufig zusammen mit dem Unterlassungsanspruch geltend gemacht und bei Formulierung des Auskunftsanspruch auf den Unterlassungsantrag Bezug genommen.

Beispiel:

"Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den nach Ziff. 1 beworbenen oder gekennzeichneten [...] erzielt wurden".

Klagegrund der Auskunftsklage sind Auskunftsansprüche. Hierzu muss entsprechender Sachvortrag erfolgen und geeignete Beweise angeboten werden.

Der Abschluss der Auskunftsklage entspricht dem der Klage allgemein und wird in diesem Zusammanhang dargestellt.

Siehe auch: Auskunftsklage im Markenrecht >


[2] Vgl. BGH, 14.02.2007, I ZR 114/03, Rn. 21 – Wagenfeld-Leuchte.

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