Anh. UWG Nr. 1: Unterzeichner Verhaltenskodex

Nach Anh. UWG Nr. 1 unzulässig ist „die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören“.

Der Tatbestand von Nr. 1 der "schwarzen Liste" ist erfüllt, wenn ausdrücklich behauptet wird, dass ein Unternehmen ein Verhaltenskodex unterzeichnet hat, obwohl das nicht der Fall ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob der (nicht unterzeichnete) Verhaltenskodex auch eingehalten wird, da der Verkehr das ohnehin erwartet.

Der Begriff des Verhaltenskodex ist in § 2 Abs. 1 Nr. 10 UWG definiert.

Wenn nur ein entsprechender Eindruck erweckt wird, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören, genügt dies nicht für die Bejahung des Tatbestands nach Anh. Nr. 1. Dann kann aber das allgemeine Irreführungsverbot gem. § 5 UWG eingreifen. 

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