"Schwarze Liste", § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang

Schwarze Liste, Anhang zum UWGIm Anhang zum UWG befindet sich eine umfangreiche Aufstellung einzelner geschäftlicher Handlungen, welche gem. § 3 Abs. 3 UWG gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Dieser Verbotstatbestand ist besonders eng gefasst ("stets") und lässt keine Ausnahmen zu. Der Anhang wird insoweit in der Praxis auch "Schwarze Liste" genannt. Zu beachten ist allerdings, dass § 3 Abs. 3 UWG nur im Verhältnis zu Verbrauchern gilt. Er ist aus systematischen Gründen vor den Regelungen nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG zu prüfen.

Tatbestand § 3 Abs. 3 UWG

Werden gegegnüber Verbrauchern geschäftliche Handlungen unternommen, die auf der dem UWG im Anhang beigefügten Liste enthalten sind, so sind diese Handlungen alleine wegen ihrer Nennung auf dieser sog. "schwarzen Liste" unzulässig. § 3 Abs. 3 UWG erklärt die im Anhang zum UWG aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern als "stets" unzulässig. 

Folgende Voraussetzungen müssen nach § 3 Abs. 3 UWG vorliegen: 

ChecklisteVerstoß gegen „Schwarze Liste“, § 3 Abs. 3 i.V.m. Anh. UWG

  1. Geschäftliche Handlung
  2. ... gegenüber einem Verbraucher
  3. Verstoß gegen Tatbestand der „Schwarzen Liste“
    d.h. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

Individueller Check durch Anwalt >

Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 3 UWG kann nur erfüllt sein, wenn eine geschäftliche Handlung gegenüber einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB getätigt wurde. Nicht erfasst sind damit Unternehmer oder sonstige Marktteilnehmer. Der Gesetzgeber hat in der Begründung festgehalten, dass er den kaufmännischen Verkehr nicht mit einer derart rigiden Regelung belasten will.

Soweit eine Handlung aus dem Katalog im Anhang des UWG vorliegt, ist § 3 Abs. 3 UWG eine Spezialnorm und die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar. Die Unzulässigkeit ergibt sich alleine aus § 3 Abs. 3 UWG. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit der "Schwarzen Liste" im Anhang des UWG ist daher bei der Prüfung einer geschäftlichen Handlung grundsätzlich vorrangig in Betracht zu ziehen.

"Schwarze Liste" 

Die geschäftliche Handlung gegenüber einem Verbraucher muss zusätzliche eines der Beispiele aus der "Schwarzen Liste" erfüllen. Dann ist Tatbestand des § 3 Abs. 3 UWG erfüllt und die entsprechende Handlung ist wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Ausgewählte Handlungen aus dem Anhang / der "Schwarzen Liste":

  • die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung (Nr. 2)
  • die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15)
  • das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen (Nr. 25)

Alle Handlungen der "Schwarzen Liste" >

Rechtsfolgen 

Grundsätzlich löst jeder Verstoß gegen die "Schwarze Liste" die Rechtsfolgen der §§ 8-10 UWG aus. 

Die im Anhang aufgeführten Verbote stellen per-se Verbote dar. Die in der Liste aufgeführten geschäftlichen Handlungen sind also immer (!) unzulässig und lösen immer die genannten Rechtsfolgen aus, wenn sie Verbrauchern gegenüber vorgenommen werden. Es geht damit um Verbote ohne Wertungsvorbehalte. Werden gegenüber Verbrauchern geschäftliche Handlungen vorgenommen, die auf der dem UWG im Anhang beigefügten Liste enthalten sind, so sind diese Handlungen alleine wegen ihrer Nennung auf dieser sog. "schwarzen Liste" unzulässig. § 3 Abs. 3 UWG erklärt die im Anhang zum UWG aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern als "stets" unzulässig. Das bedeutet, dass die Sanktionen des UWG selbst dann greifen können, wenn es sich um einen Bagatellverstoß handelt, der sich auf den Wettbewerb nicht oder so gut wie gar nicht auswirkt.

Der Gesetzgeber weist in der Gesetzesbegründung darauf hin, dass der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings auch hier zu gelten habe. Das könne dazu führen, dass im Einzelfall eine unzulässige Handlung auch keine Sanktion auslösen könne. Wie das mit dem Ziel der Richtlinie zu vereinbaren ist, bleibt allerdings unklar.

Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers entbindet allerdings nicht von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls um festzustellen, ob eine Handlung überhaupt einen der Beispieltatbestände des Anhangs erfüllt. 

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