Anh. UWG Nr. 11: Als Information getarnte Werbung

Nach Anh. UWG Nr. 11 unzulässig ist „der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)“.

Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" befasst sich mit Sachverhalten, in denen eine Werbung als Information getarnt wird. Es geht um eine Fallgestaltung der Schleichwerbung. Der Unternehmer muss den redaktionellen Inhalt finanziert haben. Jede Gegenleistung wird erfasst, d. h. Geld, Waren oder auch das Versprechen eines Anzeigenauftrags. In der Praxis wird es jedoch schwierig sein, den Nachweis zu erbringen, dass eine Finanzierung durch den Unternehmer erfolgt ist.

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