Anh. UWG Nr. 11a: Verdeckte Werbung in Suchergebnissen

Nach Anh. UWG Nr. 11a unzulässig ist „die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden“.

Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" befasst sich mit Sachverhalten, in denen eine bezahltne Werbung etc. als (objektives) Suchergebnis getarnt wird. 

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