Nach Anh. UWG Nr. 12 unzulässig sind „unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt“.
In diesem Tatbestand der "schwarzen Liste" geht es um die unzutreffenden Angaben über Gefahrenlagen. Es wird die Ausnutzung von Angstgefühlen als unlauter angesehen, da dadurch die rationalen Erwägungen des Verbrauchers ausgeschlossen werden.