Anh. UWG Nr. 14: Schneeballsystem / Pyramidensystem

Nach Anh. UWG Nr. 14 unzulässig ist „die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem)“.

Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" befasst sich mit den sogenannten Schneeballsystemen. Im UWG gibt es in § 16 Abs. 2 UWG bereits ein entsprechendes Verbot, so dass sich in der Praxis nichts Neues ergibt. 

Der EuGH hat sich ebenfalls mit diesem Tatbestand befasst und festgehalten, dass ein Schnellballsystem nur dann eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der genannten Ziffer darstellt, wenn ein solches System vom Verbraucher einen finanziellen Beitrag im Austausch für die Möglichkeit verlangt, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.[1]  Ein Schnellballsystem im Sinne der genannten Regelung erfordert, dass zwischen den von neuen Teilnehmern gezahlten Beiträgen und den von den bereits vorhandenen Teilnehmern bezogenen Vergütungen ein Zusammenhang besteht. Im Sinne eines wirksamen Schutzes genügt es, wenn ein mittelbarer Zusammenhang besteht.[2]


[1] Vgl. EuGH, 03.04.2014, C-515/12, GRUR 2014, 680 ff. – 4finance/Nationales Amt für Verbraucherschutz.

[2] Vgl. EuGH, 15.12.2016, C-667/15, GRUR 2017, 193 Rz. 28 ff. – Loterie Nationale ./. Adriaensen

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