Anh. UWG Nr. 15: Geschäftsaufgabe

Nach Anh. UWG Nr. 15 unzulässig ist „die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen“.

Das Verbot der "schwarzen Liste" bezieht auf unwahre Angaben über eine Geschäftsaufgabe. Das geschieht deshalb, da aus Sicht des Verbrauchers von solchen Aktionen besondere Kaufanreize ausgehen.

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