Nach Anh. UWG Nr. 16 unzulässig ist „die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen“.
Mit diesem Tatbestand der "schwarzen Liste" wird nicht die Koppelung zwischen Warenabsatz und Teilnahme an einem Gewinnspiel verboten. Es geht vielmehr darum, dass Angebote von Produkten untersagt werden, mit deren Einsatz bei Glücksspielen die Gewinnchancen erhöht werden sollen, wie beispielsweise gezinkte Karten oder entsprechende Computerprogramme.