Anh. UWG Nr. 17: Heilungsangabe

Nach Anh. UWG Nr. 17 unzulässig ist „die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen“. 

Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" betrifft den Bereich der Gesundheitswerbung, der besonders sensibel ist. Verboten werden unwahre Angaben in diesem Bereich. Es muss eine ausdrückliche Behauptung gegeben sein; wenn nur ein entsprechender Eindruck vermittelt wird, genügt das nicht für das Eingreifen dieses Tatbestandes.

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