Nach Anh. UWG Nr. 18 unzulässig ist „eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen“.
Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" verbietet unwahre Angaben über die Preiswürdigkeit eines Angebots. Es wird über Marktbedingungen und Bezugsquellen getäuscht, um den Verbraucher davon abzuhalten, die Waren oder Dienstleistungen über andere Bezugsquellen abzunehmen.