Nach Anh. UWG Nr. 19 unzulässig ist „das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden“.
Der Tatbestand der "schwarzen Liste" erfasst solche Fallgestaltungen, bei denen Wettbewerbe oder Preisausschreiben veranstaltet werden und bei denen von vornherein feststeht, dass die beschriebenen Preise nicht zu gewinnen sind, weil sie nicht vergeben werden. Das ist ein klarer Fall der Irreführung.