Anh. UWG Nr. 2: Gütezeichen, Qualitätskennzeichen

Nach Anh. UWG Nr. 2 unzulässig ist „die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;“

Der Tatbestand nach Nr. 2 der "schwarzen Liste" greift ein, wenn eines der genannten Kennzeichen verwendet wird, ohne dass eine Genehmigung für das spezifische Kennzeichen gegeben ist. Zu den Gütezeichen und Qualitätskennzeichen gehören insbesondere Zertifikate, die in Zertifizierungsverfahren erteilt werden[1].

Beispiele:
„GS“-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“, § 7 Abs. 1 S. 2 GPSG), TÜV, DEKRA, VDE, CMA.

Es spielt dabei keine Rolle, ob das Unternehmen die Voraussetzungen für das Kennzeichen erfüllt, da nur an die falsche Behauptung einer tatsächlich nicht vorhandenen Genehmigung angeknüpft wird. 

Wenn es um Zeichen geht, die ohne Genehmigung benutzt werden können, greift dieser Tatbestand nicht ein.


[1] Vgl. Ohly/Sosnitza, Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl. 2016 *, Rn. 8 zu Anh. m.w.N.; Köhler/Bornkamm/Feddersen, Köhler, 39. Aufl. 2020 *, UWG, Anh. zu § 3 III Rn. 2.5 m.w.N.

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