Anh. UWG Nr. 6: Lockangebote Produktwechsel (Bait-and-Switch)

Nach Anh. UWG Nr. 6 unzulässig sind „Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Abs. 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, statt dessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt, sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbenen Leistungen innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen“.

Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" erfasst Fallgestaltungen, in denen der Werbende versucht, Kunden anzulocken, um ihnen andere Waren unterzuschieben, die Kunden also umzudrehen. Zu beachten ist, dass eine entsprechende Absicht gegeben sein muss.

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