Anwälte und UWG

Die Anwaltstätigkeit ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Daneben finden sich Vorgaben im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die genannten Regelungen stellen lediglich teilweise Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar. Die nachfolgend genannten Vorschriften sind besonders hervorzuheben. Grundsätzlich kann bei berufsbezogenen Marktverhaltensregelungen der Anwälte zwischen Regelungen, welche deren Tätigkeit als solche betrifft und solche Regelungen über die Werbung von Rechtsanwälten unterschieden werden.

Tätigkeit

Berufsbezogene Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG bezogen auf die Tätigkeit von Anwälten sind insbesondere:

  • Verbot anwaltlicher Tätigkeit nach vorheriger beruflicher Tätigkeit, § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO
  • Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, § 43a Abs. 4 BRAO
  • Verbot von Gebührenunterschreitung, § 49b Abs. 1 BRAO[1]
  • Verbot von Erfolgshonoraren, § 49b Abs. 2 BRAO[1]
  • Provisionsverbot pp., § 49b Abs. 3 BRAO
  • Abtretungsverbot, § 49b Abs. 4 BRAO
  • Verschwiegenheitspflicht, § 43a Abs. 2 BRAO[2]
  • Residenzpflicht, § 27 BRAO

Rechtsdienstleistungen dürfen nur in dem von § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) genannten Umfang erbracht werden (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG.[3] Verstöße gegen die Vorgaben des § 3 RDG, also insbesondere die unerlaubte Rechtsberatung, sind wettbewerbswidrig. Soweit § 5 RDG in gewissem Umfang Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die tendenziell eher engen Grenzen der Norm eingehalten wurden. Keinesfalls eröffnet die Norm die Möglichkeit, beliebige Rechtsdienstleistungen "mitzuerledigen" [4] .

Werbung

Die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung ist in § 43b BRAO wie folgt geregelt: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“

Diese Regelung wird durch §§ 6 – 10 BORA konkretisiert:

㤠6 Werbung

(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.

(2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig, wenn sie irreführend ist. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.

§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten bei gemeinschaftlicher Berufsausübung und bei anderer beruflicher Zusammenarbeit entsprechend.

§ 7a Mediator

Der Rechtsanwalt, der sich als Mediator bezeichnet, hat die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu erfüllen.

§ 8 Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit

Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Berufsträgern erfolgt. Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird.

§ 9 Kurzbezeichnungen

Eine Kurzbezeichnung muss einheitlich geführt werden.

§ 10 Briefbögen

(1) Der Rechtsanwalt hat auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Kanzleianschrift ist die im Rechtsanwaltsverzeichnis als solche eingetragene Anschrift (§ 31 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz, § 27 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.

(2) Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.

(3) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe sind die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben.

(4) Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.“

(Hervorh. d. d. Verf.)

Bei den vorgenannten Regelungen handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Verstöße gegen die Vorgaben der BRAO und BORA zur anwaltlichen Werbung stellen damit auch einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG dar.

Das Tragen einer mit einem Werbeaufdruck versehenen Anwaltsrobe vor Gericht stellt einen Verstoß gegen § 20 BORA dar. Auch die Aufbringung des Namens des Rechtsanwalts und des Domainnamens seiner Homepage auf einer vor Gericht getragenen Robe ist unzulässig und verletzt das Sachlichkeitsgebot der § 43b Abs. 1 BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.[5]

Bezeichnet sich ein Anwalt als „Spezialist“ für ein bestimmtes Rechtsgebiet, so müssen seine Fähigkeiten den an einen vergleichbaren Fachanwalt zu stellenden Anforderungen entsprechen. Für die Richtigkeit der Selbsteinschätzung trägt der Anwalt die Darlegungs- und Beweislast.[6]

Ein Anwalt, welcher eine Eintragung in einem Online-Branchenbuch unter der Rubrik „Patentanwalt“ vornehmen lässt, ohne dass in der Anwaltskanzlei ein Patentanwalt tätig ist, verstößt gegen § 43b Abs. 1 BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.[7]


[1] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG § 3a Rn. 1.114, a.A. MüKoUWG/Schaffert Rn. 92. Vgl. auch BGH,10.02.2022, I ZR 86/21

[2] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG § 3a Rn. 1.114, MüKoUWG/ Schaffert Rn. 92; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 166 (167).

[3] Vgl. BGH, 9.9.2021, I ZR 113/20 – Vertragsdokumentengenerator; BGH, 04.11.2010, I ZR 118/09, GRUR 2011, 529 = WRP 2011, 742 Rn. 25 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, 06.10.2011, I ZR 54/10. GRUR 2012, 405 = WRP 2012, 461 Rn. 18 – Kreditkontrolle; BGH, 01.06.2011, I ZR 58/10, GRUR 2012, 79 Rn. 12 – Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband; BGH, 14.01.2016, I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 = WRP 2016, 861 Rn. 12 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler; 

[4] Vgl. etwa BGH, 11.2.2021, I ZR 227/19 – Rechtsberatung durch Architektin.

[5] Vgl. BGH, 07.11.2016, AnwZ (Brfg) 47/15, GRUR 2017, 646 – Werbeaufdruck auf Anwaltsrobe.

[6] Vgl. BGH, 24.07.2014, I ZR 53/13, GRUR 2015, 286 – Spezialist für Familienrecht.

[7] Vgl. BGH, 25.04.2019, AnwZ (Brfg) 57/18, GRUR 2019, 854 – Patentanwälte in O.

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