Rechtsbruch, § 3a UWG

Rechtsbruch UWGRechtsbruch kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig sein. Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Unlauterkeit nach § 3a setzt insoweit neben den allgemeinen Voraussetzungen der Unlauterkeit und dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm vor allem auch voraus, dass es sich bei der verletzten Rechtsnorm um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt. Nicht jeder Rechtsbruch ist unlauter, sondern nur Verstöße gegen wettbewerbsrechtlich besonders qualifitzierte Normen, die Marktverhaltensregelungen.

Tatbestand § 3a UWG

Tatbestandliche Voraussetzungen des § 3a UWG sind: 

ChecklisteRechtsbruch, § 3a UWG

  1. Geschäftliche Handlung
  2. gesetzliche Vorschrift
  3. Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift
  4. Marktverhaltensregelung
  5. Spürbarkeit der Beeinträchtigung

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Normverstoß

Voraussetzung einer unlauteren Handlung nach § 3a UWG ist zunächst ein Normverstoß. Erforderlich ist die Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift.

Gesetzliche Vorschrift ist jede geltende innerstaatliche Rechtsnorm, z.B. Bundesgesetze, Landesgesetze, Rechtsverordnungen, kommunale Satzungen, Kammersatzungen etc.

Die Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift muss zunächst eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen. Diese geschäftliche Handlung muss sodann sämtliche Tatbestandsmerkmale der Vorschrift erfüllen.

Marktverhaltensregelung

Die Unlauterkeit setzt außerdem voraus, dass es sich bei der verletzten Rechtsnorm um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt. Nicht jeder Rechtsbruch ist unlauter, sondern nur Verstöße gegen wettbewerbsrechtlich besonders qualifizierte Normen, die Marktverhaltensregelungen.

Beispiel: 
Einheitliche Preisangaben sollen nicht nur den Verbraucher umfassend informieren und schützen. Sie sollen auch gleichberechtigte Rahmenbedingungen unter den Mitbewerbern schaffen. Die Preisangabenverordnung enthält damit Marktverhaltensregelungen.

Gegenbeispiel: 
Die Steuerhinterziehung verstößt gegen die Steuergesetze (z.B. EStG, UStG etc.) und ist gem. § 370 AO sogar strafbar. Durch die Norm des § 370 AO soll allerdings ein umfassendes und gleichmäßiges Steueraufkommen sichergestellt werden. Sie dient im Wesentlichen fiskalischen Interessen des Staates. § 370 AO regelt damit nicht das Verhalten auf dem Markt. Ein Konkurrent des steuerhinterziehenden Unternehmens kann dieses damit nicht "wegen Steuerhinterziehung" abmahnen oder Unterlassung fordern.

Marktverhaltensregeln können sich aus einer Vielzahl an Normen ergeben. Je nach Zielsetzung lassen sich etwa

Regelungen unterscheiden[2].

Mehr zu Marktverhaltensregelungen > und Normen, die keine Marktverhaltensregelungen > sind.

Spürbarkeit

Der Gesetzesverstoß muss schließlich geeignet sein, die Interessen der Betroffenen spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeit wird dabei nicht bereits durch den Gesetzesverstoß indiziert, sondern bedarf der besonderen Feststellung und Begründung aufgrund aller Umstände des Einzelfalls.

Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung ist nur dann spürbar im Sinne des § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um (1.) eine informierte Entscheidung zu treffen, und (2.) deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.[3]Soweit der Unternehmer diese Voraussetzungen bestreitet, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.[4]

Mehr zur Spürbarkeit der Beeinträchtigung >


[2] Kategorisierung nach Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 40. Auflage 2022 *, Rn. 1.113 ff. zu § 3a UWG. 

[3] Vgl. BGH, 31.10.2018, I ZR 73/17, GRUR 2019, 82, Rn. 31 – Jogginghosen; BGH, 12.01.2017, I ZR 117/15, GRUR 2018, 1258, Rn. 44 f. – YouTube-Werbekanal II

[4] Vgl. BGH, 31.10.2018, I ZR 73/17, GRUR 2019, 82, Rn. 32 – Jogginghosen; BGH, 28.03.2019, I ZR 85/18, GRUR 2019, 641 – Kaffeekapseln.

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