Berechtigte Gründe als Ausnahme vom Benutzungszwang

Ausnahmsweise ist gem. § 26 Abs. 1 MarkenG, Art. 18 Abs. 1 UMV eine Benutzung der Marke nicht erforderlich, wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Ob ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Rechtsprechung hat hierzu folgende Voraussetzungen aufgestellt[1]:

  • Die Umstände sind nicht vom Willen des Markeninhabers abhängig.
  • Die Umstände haben einen unmittelbaren Bezug zur Markenverwendung.
  • Die Umstände lassen eine Benutzung der Marke als unmöglich oder unzumutbar erscheinen.

Auch Fälle höherer Gewalt werden als berechtigte Gründe für eine Nichtbenutzung angesehen[2].

Bei der Prüfung berechtigter Gründe ist der Ausnahmecharakter der Vorschrift zu berücksichtigen. Es ist eine restriktive Auslegung vorzunehmen.[3]


[1] Vgl. BeckOK MarkenR/Bogatz, 26. Ed. 1.7.2021, MarkenG § 26 Rn. 179-182

[2] Vgl. BeckOK MarkenR/Bogatz, 26. Ed. 1.7.2021, MarkenG § 26 Rn. 183 m.w.N.

[3] Vgl. EuGH, 14.06.2007, C-246/05, Rn. 51 – Armin Häupl/Lidl.

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