Lauterer Markengebrauch: Namen und beschreibenden Angaben

§ 23 MarkenG beschränkt die Ansprüche eines Markeninhabers. Danach ist es Dritten gestattet, Namen und verschiedene weitere beschreibende Angaben für die eigentlich Markenschutz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. In den in § 23 MarkenG geregelten Fällen liegt ein lauterer Markengebrauch vor. 

Übersicht zu den Schranken des § 23 MarkenG

Nach § 23 MarkenG hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

  1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
  2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
  3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Generell ist somit zunächst zu berücksichtigen, dass diese Benutzung nur gestattet ist, solange sie den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe entspricht. Diese Schranke darf also nicht missbraucht werden. Wann ein Missbrauch i.S.v. Sittenwidrigkeit vorliegt ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Hierbei kann auf die Grundsätze des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zurückgegriffen werden. Dies bedeutet, dass nur die notwendige Nutzung erlaubt ist. Alles, was über das notwendige hinausgeht, stellt sich in der Regel  als unzulässige Benutzungshandlung dar.

Nutzung von Namen und Anschrift

Der Name des Markeninhabers kann  gem. § 23 Nr. 1 MarkenG im geschäftlichen Verkehr ebenso genannt werden, wie dessen Anschrift. Entsprechende Werbemaßnahmen könnten wie folgt aussehen:

Beispiel: Styled by ...,  Inspired by ... , Eine Brosche im Stil ...

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Dritte ebenfalls Träger des Namens sein muss. Man spricht hier vom Recht der Gleichnamigen. Der BGH fordert dies, da nur der befugte Gebrauch zulässig sein soll.

Merkmal- oder Eigenschaftsangabe

Ferner ist es Dritten gem. § 23 Nr. 2 MarkenG gestattet, die Marke oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, zu verwenden.

Die Norm stellt noch einmal ausdrücklich klar, dass die Verwendung von nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht markenfähigen Zeichen frei ist. Beschreibende Angaben sind solche, bei denen der maßgebliche Verkehr keinen im Vordergrund stehenden Herkunftshinweis erkennt.

Beispiel: Tour de cultur für eine Fahrradrundfahrt, die mit einem kulturellen Angebot verbunden ist.

Bestimmungshinweis, insbes. Ersatzteilgeschäft

Auch die Verwendung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware ist gem. § 23 Nr. 3 MarkenG erlaubt. Dies ist vor allem im Zubehör- und Ersatzteilgeschäft von erheblicher Bedeutung.

Beispiele: Instandsetzung und Wartung von BMW, Ersatzteile für Mercedes-Chassis, ein auf den Umbau von Opel spezialisierter Unternehmer wirbt dafür, dass seine Krümmer für den Opel Tigra bestimmt sind.

 

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